RegistrierenDie offene Einschreibung und Kindergartenanmeldung für 2024-25 ist jetzt geöffnet    Anmeldeinformationen | Kindergarteninfo

A+ A A-

Suchrichtlinien und -verfahren

5409 - Unbezahlter Urlaub aus Glaubens- oder Gewissensgründen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5409

Unbezahlter Urlaub aus Glaubens- oder Gewissensgründen

Jeder Distriktmitarbeiter kann aus Glaubens- oder Gewissensgründen oder einer organisierten Tätigkeit im Rahmen einer Konfession, Kirche oder religiösen Organisation bis zu zwei unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr beantragen. In Übereinstimmung mit den Gesetzen des Bundesstaates wird der Superintendent oder Beauftragte oder der Vorgesetzte des Mitarbeiters dem/den Antrag(en) stattgeben, es sei denn, er oder sie stellt fest, dass die Abwesenheit des Mitarbeiters eine unangemessene Härte für den Bezirk darstellen würde oder dass der Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

Prozess für Mitarbeiteranfragen

Ein Arbeitnehmer, der aus Glaubens- oder Gewissensgründen unbezahlten Urlaub nehmen möchte, muss mindestens zwei Wochen vor den beantragten freien Tagen einen schriftlichen Antrag bei seinem Vorgesetzten stellen. 

Die folgenden Informationen werden in der Anfrage enthalten sein: 

  1. Name; 
  1. Position;
  1. Anzahl der Tage oder halben Tage, die der Mitarbeiter beantragt hat;
  1. Ausreichende Beschreibung des Grundes für die Freistellung, damit der Vorgesetzte feststellen kann, ob es sich um Glaubens- oder Gewissensgründe oder um eine organisierte Tätigkeit im Rahmen einer Religionsgemeinschaft, Kirche oder religiösen Organisation handelt;
  1. Erfolgt der Antrag weniger als zwei Wochen vor der beantragten Freistellung, ist der Grund dafür anzugeben, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.

Bezirksgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags eines Mitarbeiters auf unbezahlten Urlaub bestimmt der Superintendent oder Beauftragte oder der Vorgesetzte des Mitarbeiters, ob:

  1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt oder es liegen hinreichende Gründe dafür vor, dass er nicht fristgerecht gestellt wurde;
  1. Der Arbeitnehmer hat seine gesetzlich vorgesehenen zwei unbezahlten Urlaubstage pro Kalenderjahr bereits ausgeschöpft;
  1. Der Antrag auf unbezahlten Urlaub beruht auf einem Glaubens- oder Gewissensgrund oder einer organisierten Tätigkeit, die unter dem Dach einer Religionsgemeinschaft, Kirche oder religiösen Organisation durchgeführt wird. (Hinweis: Die angeforderte Zeit muss nicht mit einem bestimmten Feiertag oder Ereignis übereinstimmen).
  1. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers würde eine unzumutbare Härte für den Bezirk darstellen; oder
  1. Der Mitarbeiter ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Unzumutbare Härte wird als Handlung definiert, die erhebliche Schwierigkeiten oder Kosten für den Distrikt erfordert. Der Vorgesetzte entscheidet im Einzelfall, ob ein Antrag auf unbezahlten Urlaub eine unzumutbare Härte für den Distrikt darstellt, und berücksichtigt dabei spezifische objektive Tatsachen und Umstände, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Antrags vorliegen. 

Bei der Feststellung, ob der Antrag eines Mitarbeiters auf unbezahlten Urlaub eine unzumutbare Härte für den Bezirk darstellen würde, werden die folgenden Faktoren berücksichtigt:

  1. Anzahl, Zusammensetzung und Struktur des Personals, das im Bezirk oder im Programm des antragstellenden Mitarbeiters beschäftigt ist;
  1. Die finanziellen Mittel des Distrikts oder des Programms des antragstellenden Mitarbeiters;
  1. Die Anzahl der Mitarbeiter, die für jeden Tag, an dem ein solcher Antrag gestellt wird, Urlaub beantragen;
  1. Die finanziellen Auswirkungen auf das Programm des Distrikts oder des antragstellenden Mitarbeiters, die sich aus der Abwesenheit des Mitarbeiters ergeben, und ob diese Auswirkungen größer sind als geringfügige Kosten für den Distrikt oder das Programm des antragstellenden Mitarbeiters;
  1. Auswirkungen auf den Bezirk, das Programm des anfragenden Mitarbeiters oder die öffentliche Sicherheit;
  1. Art des Betriebes des Landkreises oder des Programms des beantragenden Mitarbeiters;
  1. Geografischer Standort des Mitarbeiters oder geografische Trennung des jeweiligen Programms von den Betrieben des Bezirks;
  1. Art der Arbeit des anfragenden Mitarbeiters;
  1. Entzug der Arbeitsplatzpräferenz eines anderen Mitarbeiters oder einer anderen durch einen Tarifvertrag garantierten Leistung;
  1. Alle anderen Auswirkungen auf den Distriktbetrieb oder das Programm des anfordernden Mitarbeiters aufgrund der Abwesenheit des Mitarbeiters.

Der Antrag kann aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:

  1. Das Ersuchen beruhte nicht auf einem Glaubens- oder Gewissensgrund oder einer organisierten Tätigkeit, die unter der Schirmherrschaft einer Religionsgemeinschaft, Kirche oder religiösen Organisation durchgeführt wurde. (Hinweis: Die beantragte Freizeit muss nicht mit einem bestimmten Feiertag oder Ereignis übereinstimmen).
  1. Der Arbeitnehmer hat seine zwei unbezahlten Urlaubstage pro Kalenderjahr bereits aufgebraucht (Hinweis: unbezahlte Urlaubstage sind nicht von Jahr zu Jahr kumulierbar);
  1. Der Arbeitnehmer ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich;
  1. Die Gewährung des Antrags würde dem Distrikt eine unzumutbare Härte im Sinne der obigen Definition auferlegen.

Innerhalb von fünf (5) Werktagen erhält der Mitarbeiter eine schriftliche Antwort, in der die Anfrage genehmigt oder abgelehnt wird. Wenn die Anfrage abgelehnt wird, werden in der Antwort die Gründe dafür angegeben.

Die Genehmigung unbezahlten Urlaubs gilt nicht als Genehmigung für einen Arbeitnehmer, in Verbindung mit dieser Zeit bezahlten Urlaub oder andere Arten von Urlaub zu nehmen. Ein Mitarbeiter muss im Einklang mit den geltenden Distriktrichtlinien und -verfahren eine gesonderte Genehmigung für vergütete und andere Arten von Personalurlaub einholen.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 5400 – Personalurlaub
Vorstandsrichtlinie 5401 – Krankheitsurlaub
Vorstandsrichtlinie 5404 – Urlaub für Familien-, Mutterschafts- und Militärpflegekräfte
Vorstandsrichtlinie 5406 – Leave Sharing
Vorstandsrichtlinie 5407 – Wehrurlaub

Rechtliche Hinweise:
RCW 1.16.050 - Gesetzliche Feiertage und gesetzlich anerkannte Tage
RCW 43.41 - Amt für Finanzverwaltung
WAC 82-56-010 - Zweck
WAC 82-56-020 – Definition unzumutbarer Härte
WAC 82-56-030 – Anwendung der Definition der unzumutbaren Härte auf Antrag

 

Ausgestellt: 17. April 2018

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

Vektorlösungen - Vektorwarnung Tipp für sichere Schulen: 855.976.8772  |  Online-Tippmeldesystem