5406 - Freigabe verlassen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5406
Der Distrikt erstellt und verwaltet einen Urlaubsteilungsplan, bei dem berechtigte Mitarbeiter überschüssigen Urlaub für einen berechtigten Empfänger spenden können, der an einer außergewöhnlichen oder schweren Krankheit, Verletzung, Beeinträchtigung oder körperlichen Erkrankung leidet oder einen Verwandten oder ein Haushaltsmitglied hat, der darunter leidet oder Geisteszustand, oder der zum Dienst in den Uniformdiensten einberufen wurde.
Ein solches Programm soll Urlaubsleistungen auf einen Anspruchsberechtigten ausdehnen, der andernfalls unbezahlten Urlaub nehmen oder seine Beschäftigung beenden müsste.
Der Superintendent legt Verfahren zur Spende von Urlaub für Mitarbeiter fest, die: (1) persönlichen Urlaub verdienen und (2) Jahresurlaub und Krankheitsurlaub sammeln, der von anderen Mitarbeitern im Falle von Krankheit, Verletzungen oder Notfällen genutzt werden kann. Der Superintendent ist angewiesen, den Urlaubsteilungsplan in Übereinstimmung mit dem Landesrecht und den geltenden Tarifverträgen zu verwalten.
Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 5021 Konflikte zwischen Richtlinien und Verhandlungsvereinbarungen
Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.400.380 Leave-Sharing-Programm
RCW 41.04.650-665 Urlaubsteilungsprogramm - Absicht
WAC 392-126-004 -104 Finanzen
Angenommen: 27. Februar 2018