5630 - Freiwillige
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5630
Der Distrikt erkennt den wertvollen Beitrag an, der durch die freiwillige Unterstützung von Eltern und anderen Bürgern zum gesamten Schulprogramm geleistet wurde. Bei der Arbeit mit Freiwilligen müssen Distriktmitarbeiter die Verantwortung der Freiwilligen für die Beaufsichtigung der Schüler in der Schule, auf dem Spielplatz und bei Exkursionen oder anderen geeigneten Aktivitäten klar erläutern. Alle Freiwilligen müssen über eine entsprechende Genehmigung verfügen und dürfen keinen unbeaufsichtigten Zugang zu Schülern haben. Auf Exkursionen sind sowohl Studierende als auch Freiwillige über die Regeln des studentischen Verhaltens und die Mittel, mit denen sie für diese Regeln zur Rechenschaft gezogen werden sollen, zu informieren.
Direktoren und Mitarbeiter sind verantwortlich für die Entwicklung und Umsetzung von Programmen für die sinnvolle Beteiligung von Freiwilligen aus der Gemeinde und für deren sorgfältige Auswahl, Schulung und Beaufsichtigung.
Der Superintendent ist für die Entwicklung und Umsetzung von Verfahren für den Einsatz von Freiwilligen verantwortlich. Die Auswahl und der Einsatz von Freiwilligen stehen im Einklang mit den in Richtlinie 5005 festgelegten Richtlinien und Verfahren für Freiwillige.
Querverweise: |
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Vorstandspolitik |
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5005 |
Beschäftigung: Offenlegungen, Zertifizierungsanforderungen, Zusicherungen und Genehmigungen |
Rechtliche Hinweise |
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RCW |
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43.43.830-840 |
Aufzeichnungen des Strafgesetzbuches des Bundesstaates Washington |
WAC |
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446-20-285 |
Beschäftigung - Verurteilungsakten |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 7. Oktober 2003