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Suchrichtlinien und -verfahren

5401 - Krankheitsurlaub

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5401

KRANKENSTAND

I. Bezahlter Krankenurlaub für zertifizierte und klassifizierte Vertragsbedienstete

Der Distrikt gewährt jedem zertifizierten und klassifizierten Mitarbeiter des Distrikts Krankheitstage jährlich gemäß RCW 28A.400.300 und den geltenden Tarifverträgen.

Ungenutzte Krankheitstage können von Jahr zu Jahr bis zu maximal einhundertachtzig Tagen für die Zwecke von RCW 28A.400.210 und 28A.400.220 und für Urlaubszwecke bis zu maximal der Anzahl der vereinbarten Vertragstage angesammelt werden in einem bestimmten Vertrag, jedoch nicht länger als ein Jahr.

Der Distrikt kann bei Abwesenheit von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine unterschriebene Erklärung eines Gesundheitsdienstleisters verlangen. Gemäß WAC 296-128-660 kann sich der Mitarbeiter mündlich oder schriftlich an die Personalabteilung wenden, wenn der Distrikt eine solche Überprüfung von einem nicht freigestellten Mitarbeiter verlangt und der Mitarbeiter der Ansicht ist, dass die Einholung einer Überprüfung zu einer unangemessenen Belastung oder zu unangemessenen Kosten führen würde. Der Nachweis muss dem Distrikt innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem ersten Tag vorgelegt werden, an dem ein nicht steuerbefreiter Mitarbeiter bezahlten Krankenurlaub in Anspruch genommen hat, um für sich selbst oder ein Familienmitglied zu sorgen.

Ist das Krankengeld erschöpft, kann der Vorstand auf Empfehlung des Vorgesetzten/Beauftragten unbezahlten Urlaub für den Rest des Jahres gewähren.

II. Teilnahmeanreizprogramm für zertifizierte und klassifizierte Vertragsmitarbeiter

Im Januar des Jahres, das auf ein Jahr folgt, in dem mindestens 60 Tage Krankheitsurlaub angefallen ist, und jeden Januar danach, kann jeder teilnahmeberechtigte Mitarbeiter eine der folgenden Optionen ausüben:

A. eine Vergütung für im Vorjahr angesammelten nicht in Anspruch genommenen Krankheitsurlaub in Höhe eines Tagesgeldausgleichs des Mitarbeiters für jeweils vier volle Tage des aufgelaufenen Krankheitsurlaubs von mehr als 60 Tagen zu erhalten; oder

B. Um den Krankenstand dieses Jahres zum kumulierten Krankenstand des Mitarbeiters hinzuzufügen.

Der gesamte Urlaub, für den der Mitarbeiter eine Entschädigung erhält, wird vom angesammelten Krankenstand in Höhe von vier Tagen für jeden Tag der Geldentschädigung abgezogen.

Ein Mitarbeiter kann sich den gesamten aufgelaufenen Krankenstand zum oben genannten Satz zum Zeitpunkt einer berechtigten Trennung vom Arbeitsverhältnis auszahlen lassen, wie in RCW 28A.400.210 und Kapitel 392-136 WAC festgelegt.

Der Verwalter des Nachlasses eines verstorbenen Mitarbeiters kann sich auch den gesamten kumulierten Krankenstand in Höhe von einem Tag Geldentschädigung für jeweils vier Urlaubstage auszahlen lassen. Eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde und ein ordnungsgemäßer Nachweis über die gerichtliche Bestellung zum Nachlassverwalter sind dem Landratsamt vorzulegen.

III.Zusätzliche Bestimmungen zum bezahlten Krankenurlaub

A. Nicht steuerbefreite Mitarbeiter

Nicht befreite Mitarbeiter fallen unter die Krankenstandsbestimmungen des RCW 28A.400.300 und ab dem 49.46.210. Januar 296 auch unter die Krankenstandsbestimmungen des RCW 128 und Kapitel 1-2018 WAC.

Im Allgemeinen sind die Krankengeldleistungen gemäß RCW 28A.400.300 großzügiger als die gemäß RCW 49.46.210 und Kapitel 296-128 WAC. Nachfolgend sind jedoch einige der Rechte aufgeführt, die nicht befreiten Mitarbeitern gemäß RCW 49.46.210 und Kapitel 296-128 WAC zustehen:

  1. Nicht steuerbefreite Mitarbeiter müssen pro XNUMX geleistete Arbeitsstunden mindestens eine Stunde bezahlten Krankheitsurlaub absolvieren.
  2. Nicht steuerbefreite Mitarbeiter sind berechtigt, ihren aufgelaufenen bezahlten Krankenstand ab dem neunzigsten Kalendertag nach Beginn ihrer Beschäftigung zu nutzen.
  3. Nicht steuerbefreite Mitarbeiter können bezahlten Krankenurlaub nutzen, um für sich selbst oder ihre Familienangehörigen zu sorgen, wenn der Arbeitsplatz oder die Kinderschule oder der Betreuungsort des Mitarbeiters aus gesundheitlichen Gründen von einem Beamten geschlossen wurde oder für beurlaubte Abwesenheiten nach dem Hausgewalturlaubsgesetz.
  4. Nicht steuerbefreite Mitarbeiter müssen berechtigt sein, mindestens vierzig Stunden bezahlten Krankenstand zu übertragen.
  5. Vergeltungsmaßnahmen gegen einen nicht freigestellten Mitarbeiter wegen rechtmäßiger Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Krankenurlaub sind verboten.
 

Querverweise:

Vorstandsrichtlinie 5406 – Leave Sharing

Rechtliche Hinweise:

RCW 49.46.200 Bezahlter Krankenstand

RCW 49.46.210 Bezahlter Krankenstand – Berechtigte Zwecke – Einschränkungen – „Familienmitglied“ definiert

Kapitel 296-128 WAC-Mindestlöhne

RCW 28A.400.210 Anreizprogramm für Mitarbeiteranwesenheit – Vergütungs- oder Leistungsplan für ungenutzten Krankenstand

RCW 28A.400.300 Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern – Schriftliche Urlaubsregelungen – Dienstalters- und Urlaubsleistungen von Arbeitnehmern, die zwischen Schulbezirken und anderen Bildungsarbeitgebern wechseln

Kapitel 392-136 WAC Finance – Umwandlung des kumulierten Krankenstands

AGO 1964 Nr.98 Krankenstand für diplomierte und nicht diplomierte Mitarbeiter

AGO 1980 Nr.22 Begrenzung des Ausgleichsurlaubs für Mitarbeiter des Schulbezirks     

Vom Vorstand angenommen: 7. Januar 2003

Überarbeitet: 2. September 2003

Überarbeitet: 17. April 2018

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