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Suchrichtlinien und -verfahren

5281 - Disziplinarmaßnahmen und Entlassung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5281

DISZIPLINARMASSNAHMEN UND ENTLASSUNG

Mitarbeiter, die ihre beruflichen Pflichten nicht erfüllen oder die angemessenen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nicht befolgen oder die sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der Arbeit so verhalten, dass sie ihre Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz beeinträchtigen, oder auf andere Weise, die das Gesetz als ausreichenden Grund ansieht, sind zu bestrafen zu disziplinieren und/oder zu entlassen. Eine Disziplinarmaßnahme oder Entlassung eines Mitarbeiters kann aus einem der folgenden Gründe resultieren:

Ungehorsamkeit, grobe Inkompetenz, Unmoral, Verurteilung wegen eines Verbrechens, unprofessionelles Verhalten, geistige oder körperliche Unfähigkeit, die wesentlichen Arbeitsfunktionen auszuführen, unangemessenes Verhalten gegenüber Schülern, Mitarbeitern oder anderen, Unmäßigkeit, vorsätzliche Diskriminierung, vulgäre Sprache oder Handlungen, Gebrauch von Gewohnheiten Medikamente ohne pharmazeutische Verschreibung durch einen im Bundesstaat Washington zugelassenen Arzt, Konsum von Tabakprodukten und/oder alkoholischen Getränken auf dem Schulgelände oder bei einer von der Schule gesponserten Aktivität außerhalb des Schulgeländes und Verwendung von Distriktbedarf und -ausrüstung für persönliche Verbesserung oder finanzieller Gewinn.

DIE OBENSTEHENDE LISTE SOLL NICHT ALLE VERHALTENSARTEN EINSCHLIESSEN, FÜR DIE DER SCHULBEZIRK EINEN MITARBEITER ENTLASSEN ODER DISZIPLINIEREN KANN.

Die Disziplinarmaßnahmen müssen den Umständen angemessen sein, können aber auch Suspendierung oder Entlassung umfassen. Falls Anschuldigungen oder Anklagen gegen einen Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens gegenüber Minderjährigen erhoben werden, kann sich der Superintendent an das Zentralregister des Kinderschutzdienstes wenden, um Beweise dafür zu erhalten, dass der Mitarbeiter ein verurteilter oder zugelassener Täter von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung ist.

Der Superintendent entwickelt Verfahren für Disziplinarmaßnahmen und Entlassung.

Querverweise:

Vorstandspolitik

5006

Unprofessionelles Verhalten

RCW

28A.400.300

Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern – Urlaub für Mitarbeiter – Dienstalters- und Urlaubsgeld, Beibehaltung bei Versetzungen zwischen Schulen

28A.400.340

Entlastungsbescheid, um eine Mitteilung oder das Recht auf Berufung zu enthalten, falls vorhanden

28A.405.300

Nachteilige Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters – Bestimmung der wahrscheinlichen Ursache – Mitteilung – Gelegenheit für Anhörungen

28A.405.310

Nachteilige Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters, einschließlich Nichtverlängerung des Vertrags – Anhörung – Verfahren

28A.410.090

Widerruf der Lehrbefugnis

28A.400.320

Zwangsweise Kündigung klassifizierter Mitarbeiter

28A.405.470

Zwangskündigung von zertifizierten Mitarbeitern

28A.400.340

Entlastungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, falls vorhanden

WAC

180-86

Richtlinien und Verfahren für die Verwaltung von Zertifizierungsverfahren

180-87

Handlungen unprofessionellen Verhaltens

180-44-060

Drogen und Alkohol als Kündigungsgrund

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Oktober 2003

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