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Suchrichtlinien und -verfahren

5280 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5280

BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Entlassung aus dem Vertrag

Ein zertifizierter Mitarbeiter kann unter folgenden Bedingungen aus dem Vertrag entlassen werden:

    1. Ein Schreiben des Mitarbeiters mit dem Antrag auf Entlassung ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Bei Annahme durch den Vorstand in seiner nächsten Sitzung wird der Mitarbeiter aus dem Vertrag entlassen.
    2. Der Vorstand kann eine Entlassung aus dem Vertrag gewähren, damit ein Mitarbeiter vor oder während des Schuljahres eine andere Stelle annehmen kann, sofern ein zufriedenstellender Ersatz gefunden werden kann.
    3. Bei Krankheit oder sonstigen persönlichen Gründen, die die Fortführung der Tätigkeit im Bezirk erheblich erschweren, kann vom Vorstand eine Freistellung erteilt werden.
    4. Jede Anfrage wird nach ihren eigenen Vorzügen entschieden. Die Bedürfnisse des Distrikts und die Kontinuität des Bildungsprogramms, das den Schülern angeboten wird, werden bei der Entscheidung des Vorstands vorrangig berücksichtigt. Im Falle der Vertragsauflösung soll die Entschädigung angemessen sein und sich nach dem Anteil des noch nicht erfüllten Vertrages richten.

Rücktritt

Um eine ordnungsgemäße Personalplanung zu ermöglichen und Unannehmlichkeiten für andere möglicherweise Betroffene zu minimieren, werden zertifizierte Mitarbeiter, die am Ende ihrer Vertragslaufzeit kündigen möchten, gebeten, den Superintendenten bis zum 1. März über ihren Rücktritt oder ihre Pensionierung zu informieren.

Beschäftigte, die nicht vertraglich verpflichtet sind, das laufende Schuljahr zu absolvieren, melden ihre Kündigung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 30 Tage vor ihrem letzten Arbeitstag, der Schulleitung.

Ruhestand

Mitarbeiter, die Anspruch auf eine Pensionierung im Rahmen des Rentensystems haben und beabsichtigen, am Ende des laufenden Schuljahres in den Ruhestand zu treten, werden ermutigt, den Superintendenten vor dem 1. März dieses Jahres zu benachrichtigen.

Pensionierungsabsichten, die nicht vertraglich verpflichtet sind, das laufende Schuljahr zu absolvieren, sollten den Schulleiter so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Pensionsantritt, benachrichtigen.

Querverweise:

Vorstandspolitik

5006

Widerruf der Zertifizierung

5240

Bewertungspersonal

5281

Disziplinarmaßnahmen und Entlassung

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.400.300

Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern – Urlaub für Mitarbeiter – Dienstalters- und Urlaubsgeld, Einbehaltung bei Transfers zwischen Schulen

28A.400.320

Zwangsweise Kündigung klassifizierter Mitarbeiter

28A.400.340 Entlastungsbescheide enthalten Rechtsmittel
28A.405.140 Nach der Bewertung kann eine berufsbegleitende Fortbildung für Lehrer erforderlich sein
28A.405.210 Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträge – Bestimmung des wahrscheinlichen Grundes für die Nichtverlängerung von Verträgen – Kündigung – Gelegenheit zur Anhörung 
28A.405.220 Arbeitsbedingungen und -verträge - Nichtverlängerung von Leiharbeitnehmern - Verfahren
28A.405.300  Unerwünschte Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters – Feststellung der wahrscheinlichen Ursache – Benachrichtigung – Gelegenheit zur Anhörung
28A.405.310 Nachteilige Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters, einschließlich Nichtverlängerung des Vertrags – Anhörung – Verfahren
28A.405.470 Zwangskündigung von zertifizierten Mitarbeitern
28A.410.090 Widerruf der Lehrbefugnis
41.32.240 Mitgliedschaft im System - Verfahren bei Beitrittswunsch des Befreiten - Fortsetzung der Befreiung - Vormals befreite Personen, Mindestdauer für Anspruch auf Altersbeihilfe
41.33.020 (6) Bedingungen und Bestimmungen des Plans

41.40.023

Mitglied werden:

41.41

Pensionierung der Staatsbediensteten – Bundessozialversicherung

WAC 

180-86

Richtlinien und Verfahren für die Verwaltung von Zertifizierungsverfahren

180-87

Handlungen unprofessionellen Verhaltens

180-44-060

Drogen und Alkohol als Kündigungsgrund

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Oktober 2003

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