5280 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5280
BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Entlassung aus dem Vertrag
Ein zertifizierter Mitarbeiter kann unter folgenden Bedingungen aus dem Vertrag entlassen werden:
- Ein Schreiben des Mitarbeiters mit dem Antrag auf Entlassung ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Bei Annahme durch den Vorstand in seiner nächsten Sitzung wird der Mitarbeiter aus dem Vertrag entlassen.
- Der Vorstand kann eine Entlassung aus dem Vertrag gewähren, damit ein Mitarbeiter vor oder während des Schuljahres eine andere Stelle annehmen kann, sofern ein zufriedenstellender Ersatz gefunden werden kann.
- Bei Krankheit oder sonstigen persönlichen Gründen, die die Fortführung der Tätigkeit im Bezirk erheblich erschweren, kann vom Vorstand eine Freistellung erteilt werden.
- Jede Anfrage wird nach ihren eigenen Vorzügen entschieden. Die Bedürfnisse des Distrikts und die Kontinuität des Bildungsprogramms, das den Schülern angeboten wird, werden bei der Entscheidung des Vorstands vorrangig berücksichtigt. Im Falle der Vertragsauflösung soll die Entschädigung angemessen sein und sich nach dem Anteil des noch nicht erfüllten Vertrages richten.
Rücktritt
Um eine ordnungsgemäße Personalplanung zu ermöglichen und Unannehmlichkeiten für andere möglicherweise Betroffene zu minimieren, werden zertifizierte Mitarbeiter, die am Ende ihrer Vertragslaufzeit kündigen möchten, gebeten, den Superintendenten bis zum 1. März über ihren Rücktritt oder ihre Pensionierung zu informieren.
Beschäftigte, die nicht vertraglich verpflichtet sind, das laufende Schuljahr zu absolvieren, melden ihre Kündigung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 30 Tage vor ihrem letzten Arbeitstag, der Schulleitung.
Ruhestand
Mitarbeiter, die Anspruch auf eine Pensionierung im Rahmen des Rentensystems haben und beabsichtigen, am Ende des laufenden Schuljahres in den Ruhestand zu treten, werden ermutigt, den Superintendenten vor dem 1. März dieses Jahres zu benachrichtigen.
Pensionierungsabsichten, die nicht vertraglich verpflichtet sind, das laufende Schuljahr zu absolvieren, sollten den Schulleiter so früh wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Pensionsantritt, benachrichtigen.
Querverweise: |
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Vorstandspolitik |
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5006 |
Widerruf der Zertifizierung |
5240 |
Bewertungspersonal |
5281 |
Disziplinarmaßnahmen und Entlassung |
Rechtliche Hinweise: | |
RCW |
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28A.400.300 |
Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern – Urlaub für Mitarbeiter – Dienstalters- und Urlaubsgeld, Einbehaltung bei Transfers zwischen Schulen |
28A.400.320 |
Zwangsweise Kündigung klassifizierter Mitarbeiter |
28A.400.340 | Entlastungsbescheide enthalten Rechtsmittel |
28A.405.140 | Nach der Bewertung kann eine berufsbegleitende Fortbildung für Lehrer erforderlich sein |
28A.405.210 | Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträge – Bestimmung des wahrscheinlichen Grundes für die Nichtverlängerung von Verträgen – Kündigung – Gelegenheit zur Anhörung |
28A.405.220 | Arbeitsbedingungen und -verträge - Nichtverlängerung von Leiharbeitnehmern - Verfahren |
28A.405.300 | Unerwünschte Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters – Feststellung der wahrscheinlichen Ursache – Benachrichtigung – Gelegenheit zur Anhörung |
28A.405.310 | Nachteilige Änderung des Vertragsstatus des zertifizierten Mitarbeiters, einschließlich Nichtverlängerung des Vertrags – Anhörung – Verfahren |
28A.405.470 | Zwangskündigung von zertifizierten Mitarbeitern |
28A.410.090 | Widerruf der Lehrbefugnis |
41.32.240 | Mitgliedschaft im System - Verfahren bei Beitrittswunsch des Befreiten - Fortsetzung der Befreiung - Vormals befreite Personen, Mindestdauer für Anspruch auf Altersbeihilfe |
41.33.020 (6) | Bedingungen und Bestimmungen des Plans |
41.40.023 |
Mitglied werden: |
41.41 |
Pensionierung der Staatsbediensteten – Bundessozialversicherung |
WAC |
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180-86 |
Richtlinien und Verfahren für die Verwaltung von Zertifizierungsverfahren |
180-87 |
Handlungen unprofessionellen Verhaltens |
180-44-060 |
Drogen und Alkohol als Kündigungsgrund |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 7. Oktober 2003