5271 - Meldung unzulässiger behördlicher Maßnahmen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5271
MELDEN UNZULÄSSIGER REGIERUNGSMASSNAHMEN
Der Distrikt ermutigt die Mitarbeiter, im Einklang mit den Verfahren des Distrikts, unangemessene behördliche Maßnahmen von Distriktbeamten oder Mitarbeitern zu melden, und schützt die Mitarbeiter vor Vergeltungsmaßnahmen für die Meldung unangemessener behördlicher Maßnahmen, wenn die Meldungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und dem damit verbundenen Verfahren erfolgen . Distriktbeamten und Mitarbeitern ist es untersagt, Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter zu ergreifen, weil der Mitarbeiter in gutem Glauben mutmaßliche unangemessene behördliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie und dem damit verbundenen Verfahren gemeldet hat.
Der Vorgesetzte/Beauftragte muss Verfahren für den Empfang und die Reaktion auf Mitarbeiterberichte über unangemessene behördliche Maßnahmen und die Reaktion auf Vorwürfe von Vergeltungsmaßnahmen festlegen.
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
42.41 | Schutz von Whistleblowern in der Kommunalverwaltung |
Erste Lesung: 21. Mai 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002