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Suchrichtlinien und -verfahren

5271 - Meldung unzulässiger behördlicher Maßnahmen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5271

MELDEN UNZULÄSSIGER REGIERUNGSMASSNAHMEN

Der Distrikt ermutigt die Mitarbeiter, im Einklang mit den Verfahren des Distrikts, unangemessene behördliche Maßnahmen von Distriktbeamten oder Mitarbeitern zu melden, und schützt die Mitarbeiter vor Vergeltungsmaßnahmen für die Meldung unangemessener behördlicher Maßnahmen, wenn die Meldungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und dem damit verbundenen Verfahren erfolgen . Distriktbeamten und Mitarbeitern ist es untersagt, Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter zu ergreifen, weil der Mitarbeiter in gutem Glauben mutmaßliche unangemessene behördliche Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie und dem damit verbundenen Verfahren gemeldet hat.

Der Vorgesetzte/Beauftragte muss Verfahren für den Empfang und die Reaktion auf Mitarbeiterberichte über unangemessene behördliche Maßnahmen und die Reaktion auf Vorwürfe von Vergeltungsmaßnahmen festlegen.

Rechtliche Hinweise: 
RCW 
42.41 Schutz von Whistleblowern in der Kommunalverwaltung

 

Erste Lesung: 21. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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