5222 - Jobsharing-Mitarbeiter
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5222
Ein Job-Sharing-Einsatz ist die geteilte Wahrnehmung der Aufgaben einer regulären Vollzeitstelle durch zwei (2) Mitarbeiter.
Der Superintendent/Beauftragte ist dafür verantwortlich, dem Vorstand zu empfehlen, wann den besten Interessen des Distrikts gedient wäre, indem für eine bestimmte Position eine Aufgabenteilung eingerichtet würde.
Der Landkreis behält sich vor:
A. Bestimmen Sie die Anzahl der Jobsharing-Stellen, falls vorhanden, innerhalb des Distrikts;
B. Von den Mitarbeitern verlangen, einen schriftlichen Plan für die Aufteilung der Leistung der Position zu entwickeln und die schriftliche Genehmigung ihres Vorgesetzten einzuholen;
C. nach alleinigem Ermessen des Distrikts gemäß den geltenden Bestimmungen von Tarifverträgen eine Jobsharing-Zuordnung auflösen oder eine Jobsharing-Stelle in eine Vollzeitstelle umwandeln, die von einem Mitarbeiter besetzt wird;
D. Erwägen Sie alle Anfragen zur Schaffung einer Jobsharing-Stelle in einer Position, die derzeit von einem Mitarbeiter besetzt wird, oder umgekehrt;
E. Von Jobsharing-Mitarbeitern zu verlangen, im Falle der Kündigung oder des Rücktritts eines der Jobsharing-Mitarbeiter Vollzeit zu arbeiten, nach alleinigem Ermessen des Distrikts.
Mitarbeiter, die sich eine Position teilen, müssen jährlich eine Vereinbarung zur Arbeitsteilung unterzeichnen, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorgesetzten/Beauftragten. Die Vereinbarung wird Eventualitäten aufzeigen, die sich während des Beschäftigungsverhältnisses ergeben können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verantwortung für die Teilnahme an Personalversammlungen und Ausschüssen der zu teilenden Position.
Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 5000 Anwerbung und Auswahl von Mitarbeitern
Vorstandsrichtlinie 5005 Beschäftigung: Offenlegungen, Zertifizierungen, Anforderungen, Zusicherungen und Genehmigungen
Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.400.300 Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern – Richtlinien für schriftliche Abwesenheit – Dienstalters- und Urlaubsleistungen von Mitarbeitern, die zwischen Schulbezirken und anderen Bildungsarbeitgebern wechseln
28A.405.070 Arbeitsteilung
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 27. Februar 2018