4315 - Veröffentlichung von Informationen über Sexual- und Entführungstäter
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 4315
VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN IN BEZUG AUF SEXUELLE UND ENTFÜHRENDE TÄTER
Öffentliche Stellen sind befugt, relevante und notwendige Informationen über Sexualstraftäter und Entführungstäter an die Öffentlichkeit weiterzugeben, wenn die Weitergabe der Informationen für den öffentlichen Schutz erforderlich ist. Strafverfolgungsbehörden erhalten relevante Informationen über die Freilassung von Sexualstraftätern und Entführungstätern in Gemeinschaften und entscheiden, wann solche Informationen an die Öffentlichkeit weitergegeben werden müssen. Der Schulbezirk hat eine öffentliche Sicherheitsrolle bei der Verbreitung solcher Informationen an Mitarbeiter, Eltern, Schüler und die Gemeinde zu spielen und wird solche Informationen unter den folgenden Bedingungen verbreiten:
- Erhalt einer spezifischen Anfrage einer Strafverfolgungsbehörde, dass Informationen an Mitarbeiter und/oder Schüler und Eltern weitergegeben werden. In jedem Fall, in dem Schüler benachrichtigt werden, werden die Eltern so schnell wie möglich benachrichtigt.
- Eingang der tatsächlich zu verteilenden Dokumente. Der Bezirk kann die Dokumente vervielfältigen, sie werden jedoch in der von der Strafverfolgungsbehörde erhaltenen Form verteilt.
Querverweis: | |
Vorstandspolitik | |
3143 | Bezirksanzeige für jugendliche Straftäter |
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
4.24.550 | Sexualstraftäter – und Entführungstäter – Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit – wenn autorisiert – Immunität |
Datum der ersten Lesung: 18. Dezember 2001
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002