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Suchrichtlinien und -verfahren

4215 - Verwendung von Tabak, Nikotinprodukten und Verabreichungsgeräten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 4215

VERWENDUNG VON TABAK, NIKOTINPRODUKTEN UND LIEFERGERÄTEN

Der Vorstand erkennt an, dass Mitarbeiter und Beamte des Schulbezirks sowie alle Mitglieder der Gemeinde zum Schutz der Schüler vor dem Kontakt mit dem Suchtmittel Nikotin verpflichtet sind, als Vorbilder auf die Verwendung von Tabakprodukten und Verabreichungsgeräten zu verzichten Schuleigentum jederzeit. Tabakprodukte und Verabreichungsgeräte umfassen, sind aber nicht beschränkt auf Zigaretten, Zigarren, Schnupftabak, Rauchtabak, rauchlosen Tabak, Nikotin, elektronische Rauch-/Dampfgeräte und Dampfprodukte, nicht verschreibungspflichtige Inhalatoren, Nikotinabgabegeräte oder Chemikalien, die dies nicht sind FDA-zugelassen, um Menschen dabei zu helfen, mit Tabak, Geräten, die den gleichen Geschmack oder die gleiche physikalische Wirkung wie Nikotinsubstanzen erzeugen, und anderen Rauchgeräten, -geräten, -materialien oder -innovationen aufzuhören.

Jegliche Verwendung solcher Produkte und Liefergeräte durch Mitarbeiter, Schüler, Besucher und Gemeindemitglieder ist auf dem gesamten Schulbezirksgrundstück, einschließlich aller Bezirksgebäude, Grundstücke und bezirkseigenen Fahrzeuge, und vom Schulgelände aus einsehbar, verboten. Der Besitz oder Vertrieb von Tabakerzeugnissen an Personen unter XNUMX Jahren ist verboten.

Die Verwendung einer von der Federal Drug Administration (FDA) zugelassenen Nikotinersatztherapie in Form von Nikotinpflastern, -kaugummis oder -pastillen ist erlaubt. Schüler und Mitarbeiter müssen jedoch die geltenden Richtlinien zur Verwendung von Medikamenten in der Schule befolgen.

Mitteilungen, die Studenten, Distriktangestellte und Gemeindemitglieder auf diese Richtlinie hinweisen, müssen an geeigneten Stellen in allen Distriktgebäuden und anderen vom Superintendenten festgelegten Distrikteinrichtungen ausgehängt und in die Mitarbeiter- und Studentenhandbücher aufgenommen werden. Mitarbeiter und Schüler unterliegen Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Richtlinie, und Mitarbeiter des Schulbezirks sind für die Durchsetzung der Richtlinie verantwortlich.

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 3200 Rechte und Pflichten der Schüler
Vorstandsrichtlinie 3241 Klassenzimmerverwaltung, Disziplin und Korrekturmaßnahmen
Vorstandsrichtlinie 3416 Medikamente in der Schule
Vorstandsrichtlinie 5201 Drogenfreie Schulen, Gemeinden und Arbeitsplätze
Vorstandsrichtlinie 5280 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.210.260 Öffentliche und private Schulen – Verabreichung von Medikamenten – Bedingungen.
RCW 28A.210.270 Öffentliche und private Schulen – Verabreichung von Medikamenten – Befreiung von der Haftung Einstellung, Verfahren.
RCW 28A.210.310 Verbot der Verwendung von Tabakprodukten auf Schulgelände
RCW 70.155.080 Kauf, Besitz durch Personen unter achtzehn Jahren


Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 21. Juli 2020

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