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Suchrichtlinien und -verfahren

4210 - Verordnung über gefährliche Waffen auf dem Schulgelände

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 4210

VERORDNUNG GEFÄHRLICHER WAFFEN AUF SCHULGELÄNDEN

Sofern nicht ausdrücklich durch diese Richtlinie autorisiert, stellt es einen Verstoß gegen die Distriktrichtlinie dar, wenn eine Person wissentlich eine Schusswaffe oder gefährliche Waffe auf Distriktgrundstücken oder auf von der Schule bereitgestellten Transportmitteln, Bereichen anderer Einrichtungen, die ausschließlich für Schulaktivitäten genutzt werden, oder Bereichen von Einrichtungen mit sich führt für offizielle Sitzungen der Schulbehörde genutzt werden. Der Begriff „Schulgelände“ umfasst Grundstücke oder Grundstücksteile, die dem Distrikt gehören, gemietet oder geleast sind, wenn das Grundstück oder die Grundstücksteile ausschließlich für Distriktaktivitäten verwendet werden.

Es ist die Richtlinie dieses Distrikts, dass das Vorhandensein von Schusswaffen und anderen gefährlichen Waffen am Arbeitsplatz oder im Bildungsumfeld so weit wie möglich zu minimieren ist. Daher sind die folgenden Aktivitäten durch diese Richtlinie verboten, unabhängig davon, ob ein solcher Besitz gegen staatliches Recht verstoßen würde und unabhängig davon, ob die Waffe in einem Fahrzeug gesichert ist oder von einer Person mit einem verdeckten Waffenschein besessen wird:

1. Kein Distriktangestellter darf ohne vorherige Genehmigung des Superintendenten Schusswaffen oder gefährliche Waffen auf Distriktgrundstücke bringen.
2. Keine Person oder Körperschaft, die Eigentum des Distrikts vermietet, verleast oder anderweitig das Recht zur vorübergehenden Nutzung gewährt, darf Schusswaffen oder gefährliche Waffen auf Eigentum des Distrikts besitzen oder ihren Gästen den Besitz von Schusswaffen oder gefährlichen Waffen gestatten.

Der Superintendent wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass alle Schuleinrichtungen „Waffenfreie Zone“-Schilder anbringen und dass alle Verstöße gegen diese Richtlinie und RCW 9.41.280 jährlich dem Superintendent of Public Instruction gemeldet werden.

Gefährliche Waffen

Der Begriff „gefährliche Waffen“ nach Landesrecht umfasst:
• Jede Schusswaffe;
• Jedes allgemein als „Nunchaku-Stöcke“ bekannte Gerät, das aus zwei oder mehr Längen aus Holz, Metall, Kunststoff oder einer ähnlichen Substanz besteht, die mit Draht, Seil oder anderen Mitteln verbunden sind;
• Jedes Gerät, allgemein als „Wurfsterne“ bekannt, bei denen es sich um mehrzackige Metallobjekte handelt, die so konstruiert sind, dass sie sich bei einem Aufprall von irgendeiner Seite einbetten;
• Alle Luftgewehre, einschließlich Luftpistolen oder Luftgewehre, die dafür ausgelegt sind, eine BB, ein Pellet oder ein anderes Projektil durch die Abgabe von Druckluft, Kohlendioxid oder einem anderen Gas anzutreiben;
• Jedes tragbare Gerät, das hergestellt wurde, um als Waffe zu fungieren und allgemein als Elektroschocker bekannt ist, einschließlich eines Projektil-Elektroschockers, der verdrahtete Sonden projiziert, die an dem Gerät befestigt sind und eine elektrische Ladung abgeben, die dazu bestimmt ist, einer Person oder einem Tier zuzuführen Stromschlag, Ladung oder Impuls;
• Jedes Gerät, Objekt oder Instrument, das als Waffe verwendet wird oder verwendet werden soll, um eine Person durch einen elektrischen Schlag, eine Ladung oder einen Impuls zu verletzen;  
• Die folgenden Instrumente:
o Jeder Dolch oder Dolch;
o Jedes Messer mit einer Klinge, die länger als drei Zoll ist;
o Jedes Messer mit einer Klinge, die automatisch durch einen Federmechanismus oder eine andere mechanische Vorrichtung freigegeben wird;
o Jedes Messer mit einer Klinge, die sich öffnet, fällt oder durch die Schwerkraft oder durch nach außen gerichteten, nach unten gerichteten oder zentrifugalen Schub oder Bewegung in Position geschleudert wird; und
o Alle Rasiermesser mit einer ungeschützten Klinge;
• Jeder Slung Shot, Sandsack oder Sandschläger;
• Metallknöchel;
• Eine Steinschleuder;
• Alle Metallpfeifen oder Stangen, die als Schläger verwendet werden oder verwendet werden sollen;
• Jeglicher Sprengstoff;
• Jede Waffe, die giftiges oder schädliches Gas enthält;
• Jedes Gerät oder Instrument, das die Fähigkeit hat, den Tod zuzufügen, und aufgrund der Art und Weise, wie es verwendet wird, wahrscheinlich oder leicht und leicht zum Tod führen kann.

Darüber hinaus betrachtet der Distrikt die folgenden Waffen als Verstoß gegen diese Richtlinie:
• Jedes Messer oder Rasiermesser, das oben nicht aufgeführt ist, mit Ausnahme von Instrumenten, die für bestimmte Schulaktivitäten zugelassen oder bereitgestellt wurden;
• Alle anderen als die oben aufgeführten Gegenstände, die dazu verwendet werden, eine andere Person einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen, und in der Lage sind, solche Verletzungen leicht und schnell herbeizuführen.

Meldung gefährlicher Waffen

Die Kursteilnehmer
Wenn der Bezirk der Ansicht ist, dass ein Schüler gegen diese Richtlinie verstoßen hat, wird eine zuständige Schulbehörde unverzüglich die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Schülers und die zuständige Strafverfolgungsbehörde über bekannte oder vermutete Verstöße gegen diese Richtlinie informieren.

Schüler, die auf einem Schulgelände, in einem von der Schule bereitgestellten Transportmittel oder bei von der Schule gesponserten Aktivitäten in einer Einrichtung eine Schusswaffe besessen haben, müssen gemäß RCW 28A.600.420 für mindestens ein Jahr ausgewiesen werden. Der Superintendent kann die einjährige Ausweisung für eine Schusswaffe von Fall zu Fall ändern.

Darüber hinaus kann der Distrikt einen Schüler für bis zu einem Jahr suspendieren oder ausschließen, wenn der Schüler böswillig handelt (wie in RCW 9A.04.110 definiert) und ein Gerät zeigt, das eine Schusswaffe zu sein scheint. 
Alle Ausschlüsse und/oder Suspendierungen sowie alle anderen Disziplinierungen von Studenten, die gegen diese Richtlinie verstoßen, unterliegen der Distriktrichtlinie 3241 – Disziplinarmaßnahmen für Studenten.

Unser Team
Wenn ein Bezirksmitarbeiter der Meinung ist, dass ein anderer Bezirksmitarbeiter gegen diese Richtlinie verstoßen hat, wird der Mitarbeiter seine Bedenken einer zuständigen Schule oder Bezirksbehörde zur weiteren Untersuchung melden. Jede Disziplinarmaßnahme gegen einen Mitarbeiter, der vorsätzlich gegen diese Richtlinie verstößt, unterliegt der Distriktrichtlinie 5281 – Disziplinarmaßnahmen und Entlassung.

Ausnahmen

Die folgenden Personen dürfen bei Bedarf Schusswaffen in Schulgebäude tragen, obwohl Schüler, die an diesen Aktivitäten beteiligt sind, auf den Besitz von Gewehren auf dem Schulgelände beschränkt sind:

A. Personen, die an vom Distrikt autorisierten Militär- oder Strafverfolgungsbehörden oder an Aktivitäten von Schulressourcenbeauftragten beteiligt sind;

B. Personen, die an einer vom Distrikt-Superintendenten autorisierten Versammlung, Vorführung, Vorführung, Vorlesung oder einem Kurs zum Thema Schusswaffensicherheit beteiligt sind;

C. Personen, die an vom Distrikt-Superintendenten genehmigten Schusswaffen- oder Luftgewehrwettbewerben teilnehmen;

D. Jeder Strafverfolgungsbeamte auf Bundes-, Landes- oder lokaler Ebene;

E, Studenten/Dozenten, die an offiziellen JROTC-Schulungen oder -Veranstaltungen teilnehmen; und

F. Studenten/Dozenten, die an offiziellen Schulungen oder Veranstaltungen zur Strafjustiz teilnehmen.

Die folgenden Personen, die über achtzehn Jahre alt sind, nicht beim Distrikt angestellt sind, keine Einrichtungen des Distrikts mieten oder leasen und nicht als Schüler eingeschrieben sind, dürfen nur unter den folgenden eingeschränkten Umständen Schusswaffen auf dem Schulgelände besitzen:

A. Personen mit verdeckten Waffengenehmigungen, ausgestellt gemäß RCW 9.41.070, die Schüler abholen oder absetzen; und

B. Personen, die legitime Geschäfte an der Schule tätigen und im rechtmäßigen Besitz einer Schusswaffe oder gefährlichen Waffe sind, wenn die Waffe in einem bewachten Fahrzeug gesichert, entladen und in einem Fahrzeug gesichert oder in einem verschlossenen, unbeaufsichtigten Fahrzeug verborgen ist. Gemäß RCW 9.41.050 darf niemand rechtmäßig eine geladene Pistole in einem Fahrzeug besitzen, es sei denn, die Person hat eine gültige Genehmigung für verdeckte Pistolen.

Personen dürfen andere gefährliche Waffen als Schusswaffen auf das Schulgelände bringen, wenn sich die Waffen rechtmäßig im Besitz der Person befinden und in einer von der Schule genehmigten Aktivität oder Klasse, wie z. B. einem Kampfsportunterricht, verwendet werden sollen.

Persönliches Schutzspray

Personen über achtzehn Jahren und Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten dürfen auf dem Schulgelände persönliche Schutzsprühgeräte besitzen. Niemand, der achtzehn oder älter ist, darf ein Sprühgerät an Personen unter vierzehn Jahren oder an Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren ohne elterliche Erlaubnis abgeben.

Sprühgeräte für den persönlichen Schutz dürfen nur zur Selbstverteidigung im Sinne der Landesgesetze verwendet werden. Der Besitz, die Weitergabe oder die Verwendung von Sprühgeräten für den persönlichen Schutz unter allen anderen Umständen stellt einen Verstoß gegen die Distriktrichtlinie dar.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 3241 Schülerdisziplin
Vorstandsrichtlinie 4260 Nutzung von Schuleinrichtungen
Vorstandsrichtlinie 5281 Disziplinarmaßnahmen und Entlassung
Vorstandsdirektive 6112 Miete oder Pacht von Distriktgrundstücken

Rechtliche Hinweise:
RCW 9A.16.020 Anwendung von Gewalt – sofern rechtmäßig
9.41.250 Gefährliche Waffen – Strafe
9.41.280 Gefährliche Waffen auf Anlagen – Strafe – Ausnahmen
9.91.160 Sprühgeräte für den persönlichen Schutz
9.94A.825 Tödliche Waffe Sonderurteil – Definition
28A.600.420 Schusswaffen auf Schulgeländen, Transportmitteln oder Einrichtungen – Strafe – Ausnahmen

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 21. Juli 2020
Überarbeitet: 13. Dezember 2022

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