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3225 - Schulbasierte Bedrohungsbewertung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3225

SCHULBASIERTE BEDROHUNGSBEWERTUNG

Der Bezirk ist bestrebt, Schülern und Mitarbeitern eine sichere Lernumgebung zu bieten. Diese Richtlinie richtet ein schulbasiertes Bedrohungsbewertungsprogramm ein, um eine rechtzeitige und methodische schulbasierte Bedrohungsbewertung und -verwaltung zu ermöglichen.

Als Grundlage für eine schulbasierte Bedrohungsbeurteilung dient das Verhalten der Schüler und nicht die demografischen oder persönlichen Merkmale eines Schülers.

Der Bedrohungsbewertungsprozess unterscheidet sich von Disziplinarverfahren für Studenten. Der Distrikt wird keine Suspendierung oder Ausweisung, einschließlich einer Notausweisung, ausschließlich für die Untersuchung des Verhaltens von Schülern oder die Durchführung einer Bedrohungsanalyse verhängen. Allerdings hindert diese Richtlinie das Bezirkspersonal nicht daran, sofort zu handeln, um einer unmittelbaren Bedrohung zu begegnen, einschließlich der Verhängung einer Notverweisung, wenn der Bezirk hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Anwesenheit des Schülers eine unmittelbare und anhaltende Gefahr für andere Schüler oder das Schulpersonal darstellt unmittelbare und anhaltende Gefahr einer wesentlichen und erheblichen Störung des Bildungsprozesses.

Struktur von Bedrohungsanalyseteams
Der Superintendent richtet ein multidisziplinäres, behördenübergreifendes Bedrohungsbewertungsteam ein und stellt dessen Ausbildung sicher, um die Distriktschulen zu betreuen. Da das Bedrohungsbewertungsteam multidisziplinär und behördenübergreifend sein muss, kann es Personen mit Fachkenntnissen in folgenden Bereichen umfassen:

• Beratung, wie z. B. ein Schulberater, ein Schulpsychologe und/oder ein Schulinterventionsspezialist
• Strafverfolgungsbehörden, wie z. B. ein Ressourcenbeauftragter einer Schule
• Schulverwaltung, wie z. B. ein Schulleiter oder ein anderer hochrangiger Administrator
• Sonstiges Distrikt- oder Schulpersonal
• Gemeindeberater
• Sonderschullehrer
• Praktizierender pädagogischer Mitarbeiter.

Nicht jedes multidisziplinäre Teammitglied muss an jeder Bedrohungsanalyse teilnehmen. Wenn eine potenzielle Bedrohung durch einen Schüler, der Sonderpädagogik erhält, oder auf einen Schüler gerichtet ist, muss das Bedrohungsbewertungsteam ein Teammitglied umfassen, das ein Sonderschullehrer oder Administrator ist.

Obwohl Eltern, Erziehungsberechtigte oder Familienangehörige im Rahmen des Bedrohungsbewertungsprozesses häufig befragt werden, sind weder der Schüler noch seine Familienangehörigen Teil des Bedrohungsbewertungsteams.


Funktion des Bedrohungsbewertungsteams
Jedes Mitglied des Bedrohungsbewertungsteams, ob Lehrer, Berater, Schulverwalter, anderes Schulpersonal, Auftragnehmer, Berater oder eine andere Einzelperson, fungiert als „Schulbeamter mit einem legitimen Bildungsinteresse“ in den vom Bezirk kontrollierten und verwalteten Bildungsunterlagen. Der Bezirk gewährt dem Bedrohungsbewertungsteam Zugriff auf Bildungsunterlagen gemäß dem Family Educational Rights and Privacy Act (FERPA). Kein Mitglied eines Bedrohungsbewertungsteams, einschließlich Bezirks-/schulbasierter Mitglieder und Mitglieder von Gemeinderessourcen/Strafverfolgungsbehörden, darf die Aufzeichnungen von Schülern über den vorgeschriebenen Zweck des Bedrohungsbewertungsteams hinaus verwenden oder Aufzeichnungen weitergeben, die es als Mitglied der Bedrohung erhalten hat Beurteilungsteam, sofern nicht durch FERPA gestattet.

Das Bedrohungsbewertungsteam:
• Identifiziert und bewertet das Verhalten eines Schülers, das sich selbst, andere Schüler, Mitarbeiter, Schulbesucher oder Schuleigentum bedroht oder potenziell bedroht. Androhungen von Selbstverletzung oder Suizid, die nicht von Androhungen von Schaden für andere begleitet werden, sollten unverzüglich gemäß Richtlinie 2145 – Suizidprävention – bewertet werden.
• Sammelt und analysiert Informationen über das Verhalten des Schülers, um den Grad der Besorgnis über die Bedrohung zu ermitteln. Das Bedrohungsbewertungsteam kann Befragungen der Person(en) durchführen, die die Bedrohung gemeldet haben, des/der Empfänger/Ziel(e) der Bedrohung, anderer Zeugen, die Kenntnis von der Bedrohung haben, und, sofern angemessen, der Person(en). wer angeblich an dem bedrohlichen Verhalten oder der bedrohlichen Kommunikation beteiligt war. Der Zweck der Interviews besteht darin, die Bedrohung des Einzelnen im Kontext zu bewerten, um die Bedeutung der Bedrohung und die Absicht des Einzelnen zu bestimmen. Das Bedrohungsbewertungsteam kann im Besitz des Distrikts befindliche Aufzeichnungen anfordern und erhalten, darunter Informationen zur Ausbildung von Schülern, Gesundheitsakten und Strafregisterinformationen. Der Zweck der Informationsbeschaffung besteht darin, Situationsvariablen zu bewerten und nicht die demografischen oder persönlichen Merkmale des Schülers.
• Bestimmt Art, Dauer und Schweregrad des Risikos und ob angemessene Änderungen von Richtlinien, Praktiken oder Verfahren das Risiko mindern. Das Bedrohungsbewertungsteam wird eine Bedrohungsbestimmung nicht auf Verallgemeinerungen oder Stereotypen stützen. Vielmehr nimmt das Bedrohungsbewertungsteam eine individuelle Bewertung vor, basierend auf vernünftigem Urteilsvermögen, den besten verfügbaren objektiven Beweisen oder gegebenenfalls aktuellen medizinischen Beweisen;
• rechtmäßige und ethische Kommunikation untereinander, mit Schulverwaltern und anderen Schulmitarbeitern, die bestimmte Informationen benötigen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Schule, ihrer Schüler und ihres Personals zu unterstützen; und
• Meldet seine Feststellung rechtzeitig dem Superintendenten oder Beauftragten.

Abhängig vom ermittelten Grad der Besorgnis entwickelt und implementiert das Bedrohungsbewertungsteam Interventionsstrategien, um das Verhalten des Schülers so zu steuern, dass eine sichere, unterstützende Lehr- und Lernumgebung gefördert wird, ohne den Schüler von der Schule auszuschließen.


In Fällen, in denen der Schüler, dessen Verhalten bedrohlich oder potenziell bedrohlich ist, auch eine Behinderung hat, richtet das Bedrohungsbewertungsteam die Interventionsstrategien auf das individuelle Bildungsprogramm (IEP) des Schülers oder den Plan des Schülers aus, der gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 entwickelt wurde (Abschnitt 504). Plan) durch Abstimmung mit dem IEP-Team des Studenten oder dem Abschnitt-504-Planteam. Obwohl einige der Funktionen einer schulbasierten Bedrohungsbewertung parallel zu den Funktionen des IEP-Teams oder des 504-Plan-Teams eines Schülers laufen können, unterscheiden sich schulbasierte Bedrohungsbewertungen weiterhin von diesen Teams und Prozessen.

Datenerfassung, Überprüfung und Berichterstattung
Der Schulleiter muss Verfahren für die Erfassung und Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit dem schulbasierten Bedrohungsbewertungsprogramm festlegen, die den Überwachungsanforderungen, -prozessen und -richtlinien des OSPI entsprechen.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2121 – Drogenmissbrauchsprogramm
Vorstandsrichtlinie 2145 – Suizidprävention
Vorstandsrichtlinie 2161 – Sonderpädagogik und zugehörige Dienste für berechtigte Schüler
Vorstandsrichtlinie 2162 – Ausbildung von Studierenden mit Behinderungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973
Vorstandsrichtlinie 3143 – Bezirksbenachrichtigung über jugendliche Straftäter
Vorstandsrichtlinie 3231 – Studentenunterlagen
Vorstandsrichtlinie 3432 – Notfälle
Vorstandsrichtlinie 3241 – Schülerdisziplin
Vorstandsrichtlinie 4210 – Regulierung gefährlicher Waffen auf dem Schulgelände
Vorstandsrichtlinie 4310 – Distriktbeziehungen zu Strafverfolgungsbehörden und anderen Regierungsbehörden
Vorstandsrichtlinie 4314 – Benachrichtigung bei Androhung von Gewalt oder Schaden

Rechtliche Hinweise;
Kapitel 28A.300 RCW
Kapitel 28A.320 RCW
CFR 34, Teil 99, Family Educational Rights and Privacy Act Regulations

Angenommen: 21. Juli 2020
Überarbeitet: 16. April 2024

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