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Suchrichtlinien und -verfahren

3421 - Kindesmissbrauch und Vernachlässigung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3421

KINDERMISSBRAUCH UND NACHLÄSSIGKEIT

Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung, einschließlich Ausbeutung, sind Verletzungen der Menschenrechte von Kindern und ein Hindernis für ihre Bildungsentwicklung. Der Vorstand weist an, dass die Mitarbeiter auf Anzeichen von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung, einschließlich Ausbeutung, achten werden.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Kind“ alle Personen unter 18 Jahren.

„Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung“ bedeutet:

A. Verletzung eines Kindes durch eine Person unter Umständen, die der Gesundheit, dem Wohlergehen oder der Sicherheit des Kindes schaden;

B. Sexueller Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung durch eine Person unter Umständen, die der Gesundheit, dem Wohlergehen oder der Sicherheit des Kindes schaden; oder

C. Die fahrlässige Behandlung oder Misshandlung eines Kindes durch eine Person, die für das Kind verantwortlich ist oder es betreut.

Kinder (einschließlich anderer Schüler), Familienmitglieder und alle anderen Erwachsenen können an Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung beteiligt sein. Dies kann Vorfälle von studentischem Fehlverhalten beinhalten. Das Personal sollte alle Fälle von mutmaßlichem Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung melden, unabhängig vom Alter der Person, die daran beteiligt ist.

Das Personal sollte sich nicht auf den mentalen Zustand einer Person konzentrieren, um festzustellen, ob sie Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung begangen hat. Das Gesetz zur Meldepflicht lässt keine Ausnahmen für Menschen mit Erkrankungen zu, die die Absicht, Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung zu begehen, mindern könnten.

Wenn möglich, wird der Distrikt Gemeindebildungsprogramme für werdende Eltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern zu elterlichen Fähigkeiten und zu den Problemen von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung und Methoden zur Vermeidung von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung anbieten. Der Distrikt wird die Mitarbeiter auch ermutigen, an berufsbegleitenden Programmen teilzunehmen, die sich mit Problemen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung befassen.

Der Superintendent entwickelt Berichtsverfahren und stellt sie allen Mitarbeitern jährlich zur Verfügung. Der Zweck besteht darin, alle Beweise für Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung zu identifizieren und rechtzeitig den zuständigen Behörden zu melden. Die Mitarbeiter werden während der Erstorientierung und alle drei Jahre nach der Ersteinstellung hinsichtlich der Meldepflichten geschult.


Alle Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, alle mutmaßlichen Fälle von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung den zuständigen Behörden und/oder der zuständigen Schulverwaltung zu melden. Nach staatlichem Recht sind Mitarbeiter von der Haftung befreit, wenn sie einen begründeten Verdacht auf Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung melden. Das Versäumnis, den Vorfall zu melden, kann jedoch zu einer strafrechtlichen Haftung führen, unabhängig davon, ob die Behörden feststellen, dass der Vorfall in einem späteren Gerichtsverfahren beweisbar ist.

Das Personal muss eine Meldung, dass ein Kind missbraucht oder vernachlässigt wurde, nicht überprüfen. Die Justizbehörden sind dafür verantwortlich, jeden Fall zu untersuchen und unter den gegebenen Umständen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 4310 – Distriktbeziehungen zu Strafverfolgungsbehörden und anderen Regierungsbehörden
Vorstandsrichtlinie 3226 – Befragungen und Befragungen von Schülern auf dem Schulgelände
Vorstandsrichtlinie 5253 – Aufrechterhaltung der Grenzen zwischen Fachpersonal und Schülern

Rechtliche Hinweise:
RCW 13.34.300 – Relevanz des Versäumnisses, einen Jugendlichen zum Schulbesuch zu veranlassen, als Beweismittel im Rahmen eines Vernachlässigungsantrags
RCW 26.44.020 - Definitionen
RCW 26.44.030 - Meldungen - Meldepflicht und -befugnis - Pflicht der Empfangsstelle - Meldepflicht - Fallplanung und Beratung - Strafe für unbefugten Informationsaustausch - Einreichung von Unterhaltsanträgen - Ermittlungen - Befragung von Kindern - Aufzeichnungen - Risikobewertungsverfahren
RCW 28A.320.160 – Angebliches sexuelles Fehlverhalten eines Schulangestellten – Mitteilung an die Eltern – Gesetz über Informationen über öffentliche Aufzeichnungen
RCW 28A.400.317 – Körperlicher Missbrauch oder sexuelles Fehlverhalten durch Schulangestellte – Meldepflicht – Ausbildung
RCW 28A.620.010 - Zwecke
RCW 28A.620.020 – Einschränkungen – Kurse zu Erziehungskompetenzen und Prävention von Kindesmissbrauch werden empfohlen
RCW 43.43.830(6) – Zuverlässigkeitsüberprüfungen – Zugang zu Kindern oder schutzbedürftigen Personen – Definitionen
WAC 110-30-0030 - Was ist Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung?

AGO 1987, Nr. 9 – Kinder – Kindesmissbrauch – Berichterstattung durch Schulbeamte – Angeblicher Missbrauch durch Schüler

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 16. Mai 2017
Überarbeitet: 18. April 2023

 

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