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Suchrichtlinien und -verfahren

3418 - Notfallbehandlung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3418

NOTFALLBEHANDLUNG

Der Distrikt erkennt an, dass die Schulen für die Bereitstellung von Erster Hilfe oder Notfallbehandlung im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder Verletzung eines Schülers verantwortlich sind, dass die weitere medizinische Versorgung jedoch in der Verantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten liegt.

Wenn ein Schüler verletzt wird, liegt es in der Verantwortung des Personals, dafür zu sorgen, dass die verletzte Person sofort versorgt und betreut wird, bis ein Vorgesetzter, eine Krankenschwester oder ein Arzt Abhilfe schafft. Der Unfall sollte dem Büro des Direktors und der Krankenschwester gemeldet werden. Der Schulleiter oder die beauftragten Mitarbeiter sollten sich unverzüglich mit den Eltern/Erziehungsberechtigten in Verbindung setzen, damit die Eltern/Erziehungsberechtigten die Pflege oder Behandlung des Verletzten arrangieren können.

Für den Fall, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Notfallkontakt nicht erreichbar sind und nach Einschätzung des Schulleiters oder der verantwortlichen Person eine sofortige medizinische Versorgung erforderlich ist, kann der verletzte Schüler direkt ins Krankenhaus gebracht und vom Bereitschaftsarzt behandelt werden. Ein verletzter oder kranker Schüler sollte jedoch nur bewegt werden, wenn ein Erste-Hilfe-Dienstleister festgestellt hat, dass dies sicher ist, oder wenn es sicher ist, den Schüler in einem privaten Fahrzeug zu transportieren. Schüler mit Kopf- oder Nackenverletzungen sollten nur von Rettungssanitätern bewegt oder transportiert werden. Wenn der Elternteil/Erziehungsberechtigte ausfindig gemacht wird, kann er/sie entscheiden, die Behandlung fortzusetzen oder andere Vorkehrungen zu treffen.

Der Distrikt ist gesetzlich nicht dazu befugt, Anweisungen an Ärzte zur Einschränkung der medizinischen Behandlung einzuhalten, und wird solche Anweisungen nicht akzeptieren.

Der Superintendent legt Verfahren fest, die bei Unfällen und bei der Erstversorgung oder Notfallbehandlung eines kranken oder verletzten Schülers zu befolgen sind.

Querverweis:

Vorstandspolitik

3124

Entfernung/Entlassung des Schülers während der Schulzeit

6511

Sicherheit des Personals

6630

Fahrerausbildung und Verantwortung

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

7. Oktober 2003

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