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Suchrichtlinien und -verfahren

3417 - Katheterisierung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3417

KATHETERISIERUNG

Der Vorstand genehmigt, dass qualifiziertes Personal eine saubere, intermittierende Blasenkatheterisierung (CIC) von Schülern oder eine assistierte Selbstkatheterisierung in Übereinstimmung mit den von der staatlichen Krankenpflegebehörde verabschiedeten Regeln durchführt.

Eine Katheterisierung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

    1. Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die die rechtliche Kontrolle über den Schüler haben, stellen einen schriftlichen, aktuellen und nicht abgelaufenen Antrag, dass der Bezirk die Katheterisierung des Schülers vorsieht;
    2. Ein zugelassener Arzt des Schülers reicht einen schriftlichen, aktuellen und nicht abgelaufenen Antrag ein, dass die Katheterisierung des Schülers während der Schulstunden oder der Stunden, in denen der Schüler unter der Aufsicht von Schulbeamten steht, bereitgestellt wird.
    3. Eine ausgebildete Krankenschwester stellt schriftliche, aktuelle und nicht abgelaufene Anweisungen zur Katheterisierung bereit, in denen angegeben ist, welche Mitarbeiter für die Durchführung der Katheterisierung bestimmt sind, sowie eine Beschreibung der Art und des Umfangs der erforderlichen Überwachung.
    4. Ein Mitarbeiter, der zur Durchführung von Katheterisierungen berechtigt ist, muss gemäß den Regeln des State Board of Nurse von einem zugelassenen Osteopathen, Arzt, einer praktischen Krankenschwester oder einer staatlich geprüften Krankenschwester geschult werden (zugelassene praktische Krankenschwestern sind von der Schulungspflicht ausgenommen).

Der Distrikt und seine Mitarbeiter sowie der Mitarbeiter, der die Katheterisierung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Regeln des State Board of Nurses durchführt, haften nicht für strafrechtliche Handlungen oder zivilrechtliche Schäden, die sich aus der Durchführung der Katheterisierung ergeben. Der Distrikt kann den Katheterisierungsdienst für einen Schüler einstellen, ohne dafür haftbar zu sein, solange die betroffenen Eltern/Erziehungsberechtigten im Voraus mündlich/schriftlich benachrichtigt werden.

Querverweise: 
Vorstandspolitik 
2161  Sonderpädagogik und damit verbundene Dienstleistungen für berechtigte Schüler
Rechtliche Hinweise: 
RCW 
28A.210.290 Katheterisierung von Schülern - Haftungsfreiheit
WAC 
246-839-820 Bereitstellung für saubere, intermittierende Katheterisierung in Schulen

 

Erste Lesung: 7. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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