3412 - Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3412
AUTOMATISIERTE EXTERNE DEFIBRILLATOREN (AED)
Der Vorstand des Schulbezirks Walla Walla erkennt an, dass durch die Ausstattung von Schulen mit automatisierten externen Defibrillatoren (AEDs) und die Schulung der Mitarbeiter in ihrer Verwendung das Potenzial, Leben im Falle eines Gesundheitsnotfalls, einschließlich Herzstillstand, zu retten, erhöht wird. Der Vorstand ermächtigt den Distrikt, AEDs an ausgewiesenen Schulstandorten aufzustellen. Schulen und Bezirkseinrichtungen mit einem AED vor Ort schulen ausgewähltes Personal in dessen Verwendung gemäß den Richtlinien des Washington State Department of Health.
Diese Richtlinie schafft keine stillschweigende oder ausdrückliche Garantie oder Verpflichtung zur Verwendung eines AED, noch begründet sie die Erwartung, dass ein AED oder ein geschulter Mitarbeiter anwesend und in der Lage ist, einen AED zu verwenden, selbst wenn eine Bedingung eingetreten ist, die die Verwendung veranlasst hat eines AED-Vorteils.
Eine Person, die einen AED am Ort eines Notfalls verwendet, und alle anderen Personen und Organisationen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der zivilrechtlichen Haftung für Personenschäden befreit, die aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Verwendung des AED in einer Notfallsituation resultieren, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten hinauslaufen.
Der Superintendent entwickelt Verfahren für die Platzierung, Wartung und Verwendung von AEDs in Schulen.
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
4.24. 300 | Befreiung von der Haftung für bestimmte Arten medizinischer Versorgung |
70.54.310 | Halbautomatischer externer Defibrillator – Schutzpflicht des Käufers vor zivilrechtlicher Haftung |
Managementressourcen: | |
Policy News, April 2011 Rechtliche Aspekte der Verwendung von Defibrillatoren definiert |
Erste Lesung: 21. Februar 2012
Vom Vorstand angenommen: 6. März 2012