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3410 - Studentengesundheit

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3410

SCHÜLERGESUNDHEIT 

Der Schulleiter sorgt dafür, dass allen Schülern Gesundheitsdienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:

    1. Die Pflege der Gesundheitsakten der Studenten;
    2. Die Entwicklung von Verfahren in jedem Gebäude zur Isolierung und vorübergehenden Betreuung von Schülern, die während des Schultages krank werden;
    3. Beratungsleistungen einer qualifizierten Gesundheitsfachkraft für Mitarbeiter, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigte;
    4. Seh- und Hörscreening; und
    5. Impfprotokolle und Screening.

Querverweise:

Vorstandspolitik

3416

Medikamente in der Schule

3413

Studentenimpfungen und lebensbedrohliche Zustände

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.330.100

Zusätzliche Befugnisse des Vorstands

28A.210.300

Schulärztin oder Schulkrankenschwester können angestellt werden

Managementressourcen:

Policy News, Februar 2011

 Studentisches Gesundheits-Skoliose-Screening

 
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 5. November 2013

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