3410 - Studentengesundheit
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3410
Der Schulleiter sorgt dafür, dass allen Schülern Gesundheitsdienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
- Die Pflege der Gesundheitsakten der Studenten;
- Die Entwicklung von Verfahren in jedem Gebäude zur Isolierung und vorübergehenden Betreuung von Schülern, die während des Schultages krank werden;
- Beratungsleistungen einer qualifizierten Gesundheitsfachkraft für Mitarbeiter, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigte;
- Seh- und Hörscreening; und
- Impfprotokolle und Screening.
Querverweise: |
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Vorstandspolitik | |
3416 |
Medikamente in der Schule |
3413 |
Studentenimpfungen und lebensbedrohliche Zustände |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.330.100 |
Zusätzliche Befugnisse des Vorstands |
28A.210.300 |
Schulärztin oder Schulkrankenschwester können angestellt werden |
Managementressourcen: |
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Policy News, Februar 2011 |
Studentisches Gesundheits-Skoliose-Screening |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 5. November 2013