3246 - Zurückhaltung, Isolation und andere Anwendungen angemessener Gewalt
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3246
ZURÜCKHALTUNG, ISOLATION UND ANDERE ANWENDUNGEN ANGEMESSENER GEWALT
Es ist die Richtlinie des Walla Walla School District Board of Directors, dass der Distrikt eine sichere Lernumgebung aufrechterhält und alle Schüler mit Würde und Respekt behandelt. Alle Schüler im Distrikt, einschließlich derjenigen, die ein individualisiertes Bildungsprogramm (IEP) oder einen Plan haben, der gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 entwickelt wurde, bleiben frei von unangemessenen Fesseln, Fesselvorrichtungen, Isolation und anderen Anwendungen körperlicher Gewalt. Unter keinen Umständen werden diese Techniken als eine Form von Disziplin oder Bestrafung eingesetzt.
Diese Richtlinie richtet sich an Distriktstudenten. Es ist nicht beabsichtigt, die Anwendung von Zurückhaltung oder anderer angemessener Gewalt, soweit erforderlich, gegenüber Erwachsenen oder anderen Jugendlichen von außerhalb des Distrikts zu verhindern oder einzuschränken, wie dies gesetzlich zulässig ist.
Die Anwendung von Zurückhaltung, Isolierung und anderen Formen angemessener Gewalt kann bei jedem Schüler angewendet werden, wenn dies vernünftigerweise erforderlich ist, um spontanes Verhalten zu kontrollieren, das eine „unmittelbare Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens“ im Sinne von RCW 70.96B.010 und Kapitel 392-172A WAC und darstellt in dem dieser Richtlinie beigefügten Verfahren erläutert. Schwere Schäden umfassen körperliche Schäden an sich selbst, anderen oder Eigentum des Distrikts. Das Personal wird solche Maßnahmen genau überwachen, um Schaden von den Schülern abzuwenden, und wird das Mindestmaß an Zurückhaltung und Isolation walten lassen, das zum Schutz der Sicherheit von Schülern und Mitarbeitern angemessen ist. Die Zurückhaltung, Isolation und andere Formen angemessener Gewalt werden eingestellt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens verschwunden ist.
Der Superintendent oder ein Beauftragter entwickelt Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Überprüfung, Meldung und Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten bei Vorfällen, bei denen es um Zurückhaltung oder Isolierung geht, wie gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus wird der Superintendent dem Vorstand jährlich über Vorfälle mit Gewaltanwendung Bericht erstatten.
Querverweise: | |
2161 | Sonderpädagogik und damit verbundene Dienstleistungen für berechtigte Schüler |
2162 | Bildung von Schülern mit Behinderungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 |
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
9A.16.020 | Anwendung von Gewalt – wenn rechtmäßig |
9A.16.100 | Anwendung von Gewalt gegen Kinder – Grundsatz – Handlungen, die als unzumutbar angesehen werden |
28A.150.300 | Körperliche Bestrafung verboten - Annahme der Politik |
28A.155.210 | Anwendung von Zurückhaltung oder Isolierung – Erfordernis von Verfahren zur Benachrichtigung von Eltern oder Erziehungsberechtigten. |
28A.600.485 | Zurückhaltung von Schülern mit individualisierten Bildungsprogrammen oder -plänen, die gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 – Verfahren – Definitionen entwickelt wurden. [geändert durch SHB 1240] |
70.96 Milliarden.010 | Definitionen |
Kapitel 392-172A WAC | Regeln für die Bereitstellung von Sonderpädagogik |
WAC | |
392-400-235 | Disziplin - Bedingungen und Einschränkungen |
Managementressourcen: | |
2016 – Märzausgabe | |
2015 – Juli Richtlinienwarnung | |
2013 - Dezemberausgabe | |
2013 - Juli-Ausgabe | |
Policy News, Dezember 2008 Richtlinie zur Anwendung angemessener Gewalt |
Erste Lesung: 17. Mai 2016
Zweite Lesung/Annahme: 7. Juni 2016