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Suchrichtlinien und -verfahren

3233 - Verzeichnisinformationen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3233

VERZEICHNISINFORMATIONEN

Bundesgesetze erlauben dem Schulbezirk, bestimmte Schülerverzeichnisinformationen für legitime Bildungszwecke freizugeben. Verzeichnisinformationen sind definiert als der Name, die Adresse, das Alter, der Geburtsort, die Teilnahme an offiziell anerkannten Schulveranstaltungen und -programmen des Schülers, das Gewicht der Mitglieder des Sportteams, Auszeichnungen, Diplome und Fotos. Verzeichnisinformationen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken oder Zwecken veröffentlicht werden.

Fotos von Schülern werden manchmal in Veröffentlichungen des Distrikts oder der Schule oder in den Nachrichtenmedien verwendet. Veröffentlichte Fotos in Jahrbüchern, Schüler-/Schülerzeitungen, Schulhandbüchern und anderen offiziellen Schulveröffentlichungen gelten als gemeinfrei und können von den Medien reproduziert werden.

Eltern/Erziehungsberechtigte von Schülern unter 18 Jahren, die die Veröffentlichung dieser Verzeichnisinformationen oder Fotos nicht wünschen, müssen den Schulleiter schriftlich benachrichtigen.

Der Superintendent legt Verfahren für die Freigabe von Verzeichnisinformationen fest.

Rechtliche Hinweise: 
RCW 
CFR 45, Teil 99 Gesetz über Familienerziehungsrechte und Datenschutz

   

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 21. Januar 2003

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