3232 - Eltern- und Schülerrechte in Bundesprogrammen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3232
ELTERN- UND SCHÜLERRECHTE IN BUNDESPROGRAMMEN
Alle Unterrichtsmaterialien, einschließlich ergänzender Materialien und Lehrerhandbücher, die bei einer Umfrage, Analyse oder Bewertung in einem Programm oder Projekt verwendet werden, das aus Bundesmitteln unterstützt wird, stehen Eltern und Erziehungsberechtigten zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Kein Schüler wird im Rahmen eines aus Bundesmitteln unterstützten Projekts oder Programms aufgefordert, sich ohne vorherige Zustimmung von erwachsenen oder emanzipierten Schülern oder einer schriftlichen Genehmigung von Eltern / Erziehungsberechtigten einer Umfrage, Analyse oder Bewertung zu unterziehen, die Informationen zu Folgendem offenbart:
- politische Zugehörigkeiten
- potenziell peinliche mentale oder psychologische Probleme
- sexuelles Verhalten und Einstellungen
- illegales, asoziales, selbstbelastendes oder erniedrigendes Verhalten
- kritische Einschätzungen naher Familienmitglieder
- privilegierte oder ähnliche Beziehungen
- Einkommen, mit Ausnahme von Informationen, die zur Feststellung der Eignung für ein Programm erforderlich sind
Rechtliche Hinweise: | |
20 USC 1232h | Schutz der Schülerrechte (Hatch Amendment) |
4 CFR Teile 75, 76 und 98 (1984) | 3 Studentische Rechte in Forschung, experimentellen Aktivitäten und Tests |
Erste Lesung: 7. Mai 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002