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Suchrichtlinien und -verfahren

3230 - Durchsuchungen von Schülern und Datenschutz von Schülern

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3230

SUCHEN VON SCHÜLERN UND SCHÜLERDATENSCHUTZ

Durchsuchungen von Studenten und persönlichem Eigentum
Die Privatsphäre ist ein grundlegender Aspekt der individuellen Freiheit. Alle Studierenden haben das verfassungsmäßige Recht auf Schutz ihrer Person, Papiere und Habseligkeiten vor unangemessenen Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Das Personal achtet besonders darauf, die Privatsphäre der Schüler zu respektieren.

Schulbeamte haben die Befugnis, Ordnung und Disziplin in den Schulen aufrechtzuerhalten und Schüler vor dem Kontakt mit illegalen Drogen, Waffen und Schmuggelware zu schützen. Der Superintendent, der Schulleiter und andere vom Superintendenten benannte Mitarbeiter sind befugt, im Einklang mit dem Gesetz angemessene Durchsuchungen auf dem Schulgelände durchzuführen.

Jeder autorisierte Schulbeamte führt Durchsuchungen gemäß dem mit dieser Richtlinie verbundenen Verfahren durch.

Datenschutz für Studenten
Das Landesrecht sieht vor, dass Schüler ab einem bestimmten Alter das Recht erhalten, selbst zu entscheiden, welche Aufzeichnungen vertraulich bleiben, auch von ihren Eltern, und an welchen Aktivitäten der Schüler teilnehmen wird. Bezirksverfahren werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Bundesstaates durchgeführt.

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 3245 – Studenten und Telekommunikationsgeräte
Vorstandsrichtlinie 3414 – Infektionskrankheiten
Vorstandsrichtlinie 3231 – Studentenunterlagen

Rechtliche Hinweise:
RCW 34 CFR § 99.5 – Welche Rechte haben Studierende?
RCW 42 CFR § 2.14 – Minderjährige Patienten
RCW 9.02.100 – Reproduktive Privatsphäre – öffentliche Ordnung
RCW 13.64.060 – Macht und Kapazität des emanzipierten Minderjährigen
RCW 28A.320.040 – Satzung für Vorstand und Schulleitung
RCW 28A.600.020 – Ausschluss des Schülers vom Unterricht – Schriftliche Disziplinarverfahren – Langfristige Suspendierung oder Ausschluss
RCW 28A.600.210 – 240 – Durchsuchungen von Schulschließfächern – Ergebnisse – keine Erwartung von Datenschutz – Genehmigung – Einschränkungen – Mitteilung und begründeter Verdacht
RCW 70.02.220 – Sexuell übertragbare Krankheiten – Erlaubte und obligatorische Offenlegungen
RCW 70.02.240 – Psychiatriedienste – Minderjährige – Zulässige Offenlegungen
RCW 70.02.265 – Verhaltensmedizinische Dienste für Jugendliche – Offenlegung von Behandlungsinformationen und -aufzeichnungen – Einschränkungen und Anforderungen


Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 15. August 2017
Überarbeitet: 18. April 2023

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