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Suchrichtlinien und -verfahren

3224 - Studentenkleid

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3224

SCHÜLERKLEID

Die Aufrechterhaltung einer günstigen Lernumgebung und die Gewährleistung der Sicherheit und des Wohlbefindens aller Schüler sind die Hauptanliegen des Vorstands.

Die Kleiderwahl der Schüler sollte in Absprache mit ihren Eltern/Erziehungsberechtigten getroffen werden. Die Kleidung der Schüler darf nur geregelt werden, wenn nach Einschätzung der Schulverwaltung vernünftigerweise erwartet werden kann, dass:

    1. Ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko muss durch die Kleidung oder das Aussehen des Schülers dargestellt werden, einschließlich einer möglichen Mitgliedschaft in einer Bande oder Hassgruppen;
    2. Schäden am Schuleigentum entstehen durch die Kleidung des Schülers; oder
    3. Eine wesentliche und erhebliche Störung des Bildungsprozesses ergibt sich aus der Kleidung oder dem Aussehen des Schülers.

Im Sinne dieser Richtlinie kann festgestellt werden, dass eine wesentliche und erhebliche Störung des Bildungsprozesses vorliegt, wenn das Verhalten eines Schülers mit irgendeinem Teil des Bildungsauftrags des Schulbezirks unvereinbar ist. Verbotenes Verhalten umfasst die Verwendung anstößiger, sexueller, drogen-, tabak- oder alkoholbezogener Botschaften und Gang-bezogener Kleidung.

Die Uniformen staatlich anerkannter Jugendorganisationen und Kleidung, die zur Beachtung der Religion eines Schülers getragen wird, unterliegen nicht dieser Richtlinie, solange sie den Bildungsprozess nicht materiell oder wesentlich stören.

Der Superintendent legt Verfahren fest, die Schülern, Eltern/Erziehungsberechtigten und Mitarbeitern Hinweise zur angemessenen Kleidung der Schüler in der Schule oder bei außerschulischen Aktivitäten geben. Solche Verfahren müssen sicherstellen, dass jeder Schüler, der Gang-bezogene Kleidung trägt, trägt oder zur Schau stellt oder Verhalten oder Gesten zeigt, die eine Gang-Mitgliedschaft symbolisieren, oder Aktivitäten verursacht und/oder an Aktivitäten teilnimmt, die die Teilnahme eines anderen Schülers einschüchtern oder beeinträchtigen, mit gefragt werden Mitteilung an seine Eltern/Erziehungsberechtigten, um angemessene Korrekturen vorzunehmen und Disziplinarmaßnahmen zu unterliegen, wenn die Korrekturen nicht vorgenommen werden.

Querverweise:

Vorstandspolitik

3220

Freie Meinungsäußerung

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.320.140

Schulen mit besonderen Standards

WAC

180-40-215

Studentenrechte

180-40-225

Schulbezirksregeln zur Definition von Fehlverhalten

 

Erste Lesung: 7. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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