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3223 - Versammlungsfreiheit

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3223

VERSAMMLUNGSFREIHEIT

Einzelne Schüler und Schülerorganisationen können sich in Schulräumen oder Hörsälen oder an Orten im Freien auf dem Schulgelände treffen, um Angelegenheiten zu erörtern, zu beschließen und andere rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, die sie direkt oder indirekt betreffen oder betreffen, unabhängig davon, ob sie die Schule betreffen oder nicht . Solche Aktivitäten dürfen den normalen Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.

Friedliche Demonstrationen sind zulässig, sie müssen jedoch an bestimmten Orten abgehalten werden, an denen sie keine Gefahren für Personen oder Eigentum darstellen, und zu bestimmten Zeiten, die den Unterricht oder andere Schulaktivitäten nicht stören.

Querverweis: 
Vorstandspolitik  
2153  Nicht lehrplanbezogene Studentengruppen 
Rechtliche Hinweise: 
WAC
190-40-215 Studentenrechte

 

Erste Lesung: 7. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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