3223 - Versammlungsfreiheit
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3223
Einzelne Schüler und Schülerorganisationen können sich in Schulräumen oder Hörsälen oder an Orten im Freien auf dem Schulgelände treffen, um Angelegenheiten zu erörtern, zu beschließen und andere rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, die sie direkt oder indirekt betreffen oder betreffen, unabhängig davon, ob sie die Schule betreffen oder nicht . Solche Aktivitäten dürfen den normalen Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.
Friedliche Demonstrationen sind zulässig, sie müssen jedoch an bestimmten Orten abgehalten werden, an denen sie keine Gefahren für Personen oder Eigentum darstellen, und zu bestimmten Zeiten, die den Unterricht oder andere Schulaktivitäten nicht stören.
Querverweis: | |
Vorstandspolitik | |
2153 | Nicht lehrplanbezogene Studentengruppen |
Rechtliche Hinweise: | |
WAC | |
190-40-215 | Studentenrechte |
Erste Lesung: 7. Mai 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002