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Suchrichtlinien und -verfahren

3220 - Meinungsfreiheit

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3220

FREIE MEINUNGSÄUSSERUNG

Die freie Meinungsäußerung der Schüler ist ein wichtiger Bestandteil der Bildung in einer demokratischen Gesellschaft. Der Bezirk ermutigt die Schüler zur mündlichen und schriftlichen Meinungsäußerung auf dem Schulgelände, solange dies den Schulbetrieb nicht wesentlich stört oder anderweitig gegen diese Richtlinie verstößt. Den Schülern ist es ausdrücklich untersagt, verbale und symbolische Ausdrücke zu verwenden oder zu zeigen, die die Förderung des Bildungsprozesses und -betriebs der Walla Walla Public Schools stören. Diese störenden Äußerungen können unter anderem die Verwendung oder Darstellung vulgärer, obszöner und/oder beleidigender Begriffe während des Unterrichts oder Versammlungen, wenn Schulaktivitäten stattfinden, oder zu anderen Zeiten, zu denen die Walla Walla Public Schools erhebliches prognostizieren kann, beinhalten Störung oder wesentliche Beeinträchtigung der Schulaktivitäten.

Studentische Publikationen
Schülerveröffentlichungen, die als Teil des Lehrplans der Schule oder mit Unterstützung der zugehörigen Schülerschaftskasse erstellt werden, sollen sowohl als Vehikel für den Unterricht als auch für die Kommunikation mit den Schülern dienen. Obwohl sie im Wesentlichen vom Distrikt finanziert und betrieben werden, sind studentische Redakteure von schulgesponserten Medien gemäß Kapitel 28A.600 RCW für die Ermittlung der Nachrichten, Meinungen, Features und Werbeinhalte der Medien verantwortlich. Das in solchen Veröffentlichungen erscheinende Material kann verschiedene Interessengebiete der Schüler widerspiegeln, einschließlich Themen, über die es Kontroversen und Meinungsverschiedenheiten geben kann. Bei der Auseinandersetzung mit einem kontroversen Thema sollten sich studentische Publikationen bemühen, eine eingehende Behandlung zu bieten und eine Vielzahl von Standpunkten zu vertreten. Solche Materialien dürfen nicht:

  • verleumderisch oder verleumderisch sein;
  • Eine ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre sein;
  • Bundes- oder Landesgesetze, Regeln oder Vorschriften verletzen;
  • Studenten dazu anstiften, Bundes- oder Landesgesetze, Regeln oder Vorschriften zu verletzen;
  • Verstoß gegen Distriktrichtlinien oder -verfahren im Zusammenhang mit Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing gemäß RCW 28A.300.285 oder im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß RCW 28A.642.010;
  • Schüler anstacheln, um eine klare und gegenwärtige Gefahr zu schaffen für:

         o Die Begehung rechtswidriger Handlungen auf dem Schulgelände;
         o Der Verstoß gegen rechtmäßige Distriktrichtlinien oder -verfahren; oder
         o die materielle und erhebliche Störung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs;

  • Werbung für Tabakprodukte, Spirituosen, illegale Drogen oder Drogenutensilien; oder
  • Verstoß gegen das Federal Communications Act oder geltende Regeln oder Vorschriften der Federal Communications Commission.

Der Superintendent oder Beauftragte entwickelt Richtlinien, die sicherstellen, dass die Schüler ihre Meinungsfreiheit ausüben können, solange dies keine wesentliche und wesentliche Störung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs darstellt, die oben genannten Standards umsetzen und Verfahren für die sofortige Überprüfung festlegen von Materialien, die den Standards nicht zu entsprechen scheinen.


Verteilung von Materialien
Schüler und Distriktmitarbeiter können Schülerpublikationen oder andere Materialien in Übereinstimmung mit den vom Superintendenten oder Beauftragten entwickelten Verfahren auf dem Schulgelände verteilen. Solche Verfahren können Zeit, Ort und Art der Verteilung einschränken, einschließlich der vorherigen Genehmigung für die Veröffentlichung solcher Materialien auf dem Schulgelände.

Schüler, die für die Verteilung von Material verantwortlich sind, das zu einer erheblichen Störung der Schulaktivitäten führt oder den Schulbetrieb anderweitig stört, werden gemäß den Disziplinarrichtlinien für Schüler mit Korrekturmaßnahmen, einschließlich Suspendierung oder Ausschluss, konfrontiert.

Nichtschüler und Nichtangestellte dürfen Materialien auf dem Schulgelände gemäß Richtlinie und Verfahren 4060 verteilen.

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2340 – Religiöse Aktivitäten und Praktiken
Vorstandsrichtlinie 3241 – Schülerdisziplin
Vorstandsrichtlinie 4060 – Verteilung von Materialien an Studenten

Rechtliche Hinweise:
Kapitel 28A.600 RCW Studenten
RCW 28A.600.027 Schüleräußerungen in schulgesponserten Medien

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 17. März 2020
Überarbeitet: 20. Juli 2021

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