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Suchrichtlinien und -verfahren

3207 – Verbot der Belästigung, Einschüchterung und Schikanierung von Studenten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3207

VERBOT DER BELÄSTIGUNG, EINSCHÜCHTERUNG UND MOBBING VON SCHÜLERN

Der Bezirk setzt sich für ein sicheres und ziviles Bildungsumfeld ein, das frei von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing für Schüler ist. Laut Gesetz bedeutet „Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing“ jede vorsätzliche elektronische, schriftliche, mündliche oder körperliche Handlung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, eine Handlung, die nachweislich durch Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung, nationale Herkunft, Geschlecht oder sexuelle Orientierung motiviert ist , einschließlich Geschlechtsausdruck oder Identität, geistige oder körperliche Behinderung oder andere Unterscheidungsmerkmale, wenn eine Handlung:
• einem Schüler körperlichen Schaden zufügt oder das Eigentum des Schülers beschädigt;
• Hat zur Folge, dass die Ausbildung eines Schülers erheblich beeinträchtigt wird;
• so schwerwiegend, hartnäckig oder allgegenwärtig ist, dass es ein einschüchterndes oder bedrohliches Bildungsumfeld schafft; oder
• den ordnungsgemäßen Schulbetrieb erheblich stören.

Nichts in diesem Abschnitt verlangt, dass der betroffene Schüler tatsächlich eine Eigenschaft besitzt, die eine Grundlage für Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing darstellt.

„Andere Unterscheidungsmerkmale“ können das körperliche Erscheinungsbild, Kleidung oder andere Bekleidung, den sozioökonomischen Status und das Gewicht umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

„Vorsätzliche Handlungen“ bezieht sich eher auf die Entscheidung der Person, sich an der Handlung zu beteiligen, als auf die endgültige Auswirkung der Handlung(en).

Diese Richtlinie und das begleitende Verfahren regeln nicht die Belästigung, Einschüchterung oder das Mobbing eines Mitarbeiters, Freiwilligen, Elternteils/Erziehungsberechtigten oder Gemeindemitglieds.

Verhalten/Ausdrücke
Diese Richtlinie erkennt an, dass „Belästigung“, „Einschüchterung“ und „Mobbing“ getrennte, aber verwandte Verhaltensweisen gegenüber einem Schüler sind. Jedes muss angemessen angesprochen werden. Das begleitende Verfahren unterscheidet die drei Verhaltensweisen; Diese Unterscheidung sollte jedoch nicht als Teil der rechtlichen Definition dieser Verhaltensweisen angesehen werden.

Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing können viele Formen annehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Beleidigungen, Gerüchte, Witze, Anspielungen, erniedrigende Kommentare, Zeichnungen, Cartoons, Streiche, Gesten, körperliche Angriffe, Drohungen oder andere schriftliche, mündliche, physische oder elektronisch übermittelte Nachrichten oder Bilder, die an einen Schüler gerichtet sind.

Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, die Äußerung religiöser, philosophischer oder politischer Ansichten zu verbieten, sofern die Äußerung das Bildungsumfeld nicht wesentlich stört. Viele Verhaltensweisen, die nicht den Grad von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erreichen, können dennoch durch andere Bezirksrichtlinien oder Gebäude-, Klassen- oder Programmregeln verboten sein. 
Ausbildung
Diese Richtlinie ist Teil der Verantwortung des Bezirks, eine sichere, zivile, respektvolle und integrative Lerngemeinschaft für Schüler zu schaffen und aufrechtzuerhalten, und wird in Verbindung mit einer umfassenden Schulung des Personals und der Freiwilligen umgesetzt. Spezifische Schulungsanforderungen sind im begleitenden Verfahren enthalten.

abwehr
Der Bezirk wird den Schülern Strategien zur Verfügung stellen, die darauf abzielen, Belästigung, Einschüchterung und Mobbing gegenüber Schülern zu verhindern. Bei seinen Bemühungen, Studenten auszubilden, wird der Bezirk Partnerschaften mit Familien, Strafverfolgungsbehörden und anderen kommunalen Behörden anstreben.

Eingriffe
Interventionen zielen darauf ab, die Auswirkungen auf die Zielschüler und andere vom Verstoß betroffene Personen zu beheben, das Verhalten des Angreifers zu ändern und ein positives Schulklima wiederherzustellen. Der Bezirk berücksichtigt bei der Festlegung von Interventionsstrategien die Häufigkeit der Vorfälle, das Entwicklungsalter des Schülers und die Schwere des Verhaltens. Die Interventionen reichen von Beratung, Verhaltenskorrektur und Disziplinierung bis hin zu Überweisungen an die Strafverfolgungsbehörden.

Schüler mit individuellen Bildungsplänen oder Section 504-Plänen
Wenn Anschuldigungen nachgewiesen werden, dass ein Schüler mit einem Individual Education Plan (IEP) oder Section 504-Plan Ziel von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing war, wird die Schule das IEP- oder Section 504-Team des Schülers einberufen, um festzustellen, ob der Vorfall Auswirkungen auf hatte die Fähigkeit des Schülers, eine kostenlose, angemessene öffentliche Bildung (FAPE) zu erhalten. Das Treffen sollte unabhängig davon stattfinden, ob der Belästigungs-, Einschüchterungs- oder Mobbing-Vorfall auf der Behinderung des Schülers beruhte. Während des Treffens bewertet das Team Themen wie die schulischen Leistungen des Schülers, Verhaltensprobleme, Anwesenheit und Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten. Wenn festgestellt wird, dass der Student aufgrund des Belästigungs-, Einschüchterungs- oder Mobbingvorfalls kein FAPE erhält, stellt der Distrikt zusätzliche Dienste und Unterstützung bereit, sofern dies als notwendig erachtet wird, wie z. B. Beratung, Überwachung und/oder Neubewertung oder Überarbeitung des IEP- oder Abschnitt-504-Plan des Schülers, um sicherzustellen, dass der Schüler ein FAPE erhält.

Vergeltung/falsche Anschuldigungen
Vergeltungsmaßnahmen sind verboten und führen zu angemessenen Disziplinarmaßnahmen. Es stellt einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar, einem Schüler zu drohen oder ihm Schaden zuzufügen, weil er Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing meldet, als gezielter Schüler identifiziert wird oder an einer Untersuchung teilnimmt.

Es stellt auch einen Verstoß gegen die Bezirksrichtlinien dar, wissentlich falsche Anschuldigungen über Belästigung, Einschüchterung und Mobbing zu melden. Studierende oder Mitarbeiter, die wissentlich falsche Anschuldigungen melden oder bestätigen, werden mit angemessener Disziplinarstrafe belegt. Studierende oder Mitarbeiter werden jedoch nicht bestraft, wenn sie in gutem Glauben eine Meldung erstatten.


Compliance Officer
Der Superintendent ernennt einen Compliance-Beauftragten als primären Ansprechpartner im Distrikt, der Kopien aller formellen und informellen Beschwerden entgegennimmt und die Umsetzung der Richtlinien überwacht. Der Name und die Kontaktinformationen des Compliance-Beauftragten werden im gesamten Bezirk bekannt gegeben.

Der Superintendent ist befugt, die Durchführung von Verfahren zu leiten, die sich mit den Elementen dieser Richtlinie befassen.

Die Schulbehörde kann eine jährliche Überprüfung dieser Richtlinie und der damit verbundenen Verfahren verlangen, die gegebenenfalls auch die Anzahl der beim Bezirk eingegangenen begründeten Berichte umfassen kann. Die Schulbehörde kann die Einrichtung einer Task Force beantragen, die sich mit allen Bedenken oder laufenden Problemen befasst, die mit dieser Richtlinie und diesen Verfahren behandelt werden sollen.

 

Querverweise:
Richtlinie 2161 Sonderpädagogik und damit verbundene Dienstleistungen für berechtigte Schüler
Richtlinie 3200 Rechte und Pflichten
Richtlinie 3205: Sexuelle Belästigung von Schülern verboten
Richtlinie 3210 Nichtdiskriminierung
Richtlinie 3211 Transgender-Studenten
Richtlinie 3240 Verhaltenserwartungen von Studierenden und angemessene Sanktionen
Richtlinie 3241 Klassenzimmermanagement, Disziplin und Korrekturmaßnahmen

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.300.285 Richtlinien zur Belästigung, Einschüchterung und Mobbingprävention
WAC 392-190-059 Richtlinien und Verfahren zur Verhinderung von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing – Schulbezirke.

 

Angenommen: 22. Juli 2008
Überarbeitet: 06.07.11, 11.20.18, 11.19.19
Überarbeitet: 16. April 2024

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