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3143 - Benachrichtigung und Verbreitung von Informationen über studentische Straftaten und Benachrichtigung über Androhung von Gewalt oder Schaden

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3143 (P)

BENACHRICHTIGUNG UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN ÜBER STUDIERENDE VERLETZUNGEN UND BENACHRICHTIGUNG VON GEWALT- ODER SCHÄDENSDrohungen

Der Walla Walla School District ist bestrebt, allen seinen Schülern und Mitarbeitern ein sicheres Umfeld zu bieten. Alle Schüler, einschließlich derjenigen, die Straftaten begangen haben oder wegen Straftaten verurteilt wurden, haben ein verfassungsmäßiges Recht auf öffentliche Bildung.

A. Benachrichtigung über Studentendelikte vom County Sheriff's Office, Gerichten, Department of Social and Health Services, Department of Corrections und anderen Schulbezirken.

Der Bezirk erhält Mitteilungen und Informationen über studentische Straftäter von mehreren gesetzlich zugelassenen Quellen, darunter das Büro des Bezirkssheriffs, die Gerichte, das Ministerium für Sozial- und Gesundheitsdienste, das Justizministerium und andere Schulbezirke, in denen der Schüler zuvor eingeschrieben war. Der Distrikt ergreift geeignete Vorsichtsmaßnahmen, wenn er Mitteilungen und Informationen über studentische Straftaten aus einer dieser Quellen erhält. Die Disziplin der Schüler, falls vorhanden, stimmt mit 3241 – Disziplin der Schüler überein.

Der Superintendent oder sein Beauftragter und die Schulleiter spielen eine wichtige Rolle bei der Festlegung und Umsetzung angemessener Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf Hinweise und Informationen über Straftaten von Schülern. Wenn der Superintendent, ein Beauftragter des Superintendenten oder ein Schulleiter Informationen über Straftaten von Schülern gemäß RCW 28A.225.330 (Benachrichtigungen von anderen Schulbezirken), 9A.44.138 (Sheriff-Benachrichtigungen an Schulbezirke), 13.04.155 (Gerichtsbenachrichtigungen an Schulbezirke), 13.40.215 (Mitteilungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familien an Schulbezirke) oder 72.09.730 (Mitteilungen des Justizvollzugsamtes an Schulbezirke) gelten die folgenden Mitteilungsbestimmungen.

1. Sexualstraftaten und registrierte Sexualstraftäter oder Entführungstäter.

a. Superintendent oder Beauftragter. Nach Erhalt von Informationen über Sexualstraftaten gemäß Definition in RCW 9.94A.030 oder nach Erhalt von Informationen über registrierte Sexualstraftäter oder Entführungstäter gemäß RCW 9A.44.138 wird der Superintendent oder sein Beauftragter die Informationen an den Schulleiter weiterleiten wo der Studierende eingeschrieben ist oder eingeschrieben werden wird oder, falls nicht bekannt, wo der Studierende zuletzt immatrikuliert war.

b. Schulleiter. Wenn der Auftraggeber die oben beschriebenen Informationen erhält, muss er die Informationen wie folgt offenlegen.

Wenn der Schüler als Risikostufe II oder III eingestuft wird, muss der Schulleiter die erhaltenen Informationen an jeden Lehrer des Schülers und an alle anderen Mitarbeiter weitergeben, die nach Einschätzung des Schulleiters den Schüler beaufsichtigen oder aus Sicherheitsgründen wissen sollten der Schülerakte.

Wenn der Schüler als Risikostufe I eingestuft wird, darf der Schulleiter die erhaltenen Informationen nur an Personal weitergeben, das nach Ansicht des Schulleiters aus Sicherheitsgründen Kenntnis von der Akte des Schülers haben sollte.

c. Besuch der Opferschule für verurteilte jugendliche Sexualstraftäter. Verurteilten jugendlichen Sexualstraftätern ist es untersagt, die Grund-, Mittel- oder Oberschule zu besuchen, die von ihren Opfern oder den Geschwistern ihrer Opfer besucht wird. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten des verurteilten jugendlichen Sexualstraftäters sind für die Bereitstellung der Beförderung oder die Übernahme anderer Kosten verantwortlich, die mit dem Schulwechsel des Sexualstraftäters verbunden oder erforderlich sind.

Das Schulbesuchsprogramm für Sexualstraftäter des Ministeriums für Sozial- und Gesundheitsdienste (DSHS) hilft sicherzustellen, dass jugendliche Sexualstraftäter, die der Jugendrehabilitationsbehörde (JRA) verpflichtet sind, sich nicht an derselben Schule wie ihr Opfer oder die Geschwister ihrer Opfer anmelden. Kommt es in Schulen zu Konflikten, arbeiten die Mitarbeiter des DSHS-Programms mit der JRA zusammen, um den Versetzungsfehler an einer anderen Schule zu erreichen.

d. Zusammenarbeit. Der Schulleiter oder Beauftragte konsultiert und arbeitet gegebenenfalls mit Justizvollzugsbehörden, Jugendjustizpersonal, Behandlungsanbietern, Opferunterstützungsgruppen und Familien zusammen, wenn er mit Schülern arbeitet, die sich als Sexualstraftäter oder Entführungstäter registrieren lassen müssen.

e. Anfragen der Öffentlichkeit. Strafverfolgungsbehörden erhalten relevante Informationen über die Freilassung von Sexualstraftätern und Entführungstätern in Gemeinschaften und entscheiden, wann solche Informationen an die Öffentlichkeit weitergegeben werden müssen. Daher leiten Distrikt- und Schulmitarbeiter alle Anfragen der breiten Öffentlichkeit (einschließlich Eltern und Schüler) zu Schülern, die sich als Sexualstraftäter oder Entführungstäter registrieren müssen, direkt an die Strafverfolgungsbehörden weiter.

2. Gewaltdelikte, Verbrechen mit Schusswaffen und gefährlichen Waffen, unrechtmäßiger Besitz oder Lieferung von kontrollierten Substanzen oder Disziplinarmaßnahmen der Schule.

a. Superintendent oder Beauftragter. Nach Erhalt von Informationen über eine Gewalttat im Sinne von RCW 9.94A.030, eine Straftat gemäß Kapitel 9.41 RCW, rechtswidriger Besitz oder Lieferung oder beides einer kontrollierten Substanz unter Verstoß gegen Kapitel 69.50 RCW oder eine Disziplinarmaßnahme der Schule, die Der Superintendent oder Beauftragte stellt die Informationen dem Schulleiter der Schule zur Verfügung, an der der Schüler eingeschrieben ist oder sich einschreiben wird – oder, falls nicht bekannt, wo der Schüler zuletzt eingeschrieben war.

b. Schulleiter. Wenn der Schulleiter die oben beschriebenen Informationen erhält, kann er oder sie die Informationen nach eigenem Ermessen an einen Distriktmitarbeiter weitergeben, wenn die Informationen nach Ansicht des Schulleiters für Folgendes erforderlich sind:
• Der Mitarbeiter, der den Studenten beaufsichtigt;
• Der Mitarbeiter, der den Schüler zu therapeutischen oder verhaltensmedizinischen Diensten bereitstellt oder an diese überweist; oder
• Sicherheitsgründe.

Schulleiter und Mitarbeiter sollten darauf achten, dass die demografischen oder persönlichen Merkmale eines Schülers die Entscheidung, ob erhaltene Informationen weitergegeben werden, nicht beeinflussen.

Nach Erhalt von Informationen über eine Entscheidung vor einem Jugendgericht wegen unrechtmäßigen Besitzes einer kontrollierten Substanz unter Verstoß gegen Kapitel 69.50 RCW muss der Schulleiter den Schüler und die Eltern oder den Erziehungsberechtigten mindestens fünf Tage benachrichtigen, bevor er die Informationen einem Bezirksmitarbeiter mitteilt .

Wenn entweder der Schüler oder die Eltern oder der gesetzliche Vormund des Schülers Einwände gegen die vorgeschlagene Weitergabe der Informationen erheben, können der Schüler, die Eltern oder der gesetzliche Vormund des Schülers oder beide innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Benachrichtigung durch den Schulleiter gegen die Entscheidung Berufung einlegen Weitergabe der Informationen an die Mitarbeiter an den Superintendenten des Distrikts gemäß den vom Distrikt entwickelten Verfahren.

Der Superintendent hat fünf Geschäftstage nach Erhalt eines Einspruchs gemäß dem oben Gesagten, um eine schriftliche Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen. Entscheidungen des Superintendenten gemäß diesem Unterabschnitt sind endgültig und unterliegen keinem weiteren Rechtsmittel.

Ein Schulleiter darf gemäß diesem Unterabschnitt keine Entscheidungsinformationen an einen Distriktmitarbeiter weitergeben, während ein Einspruch anhängig ist.

3. Gesetz über öffentliche Aufzeichnungen.

Alle Informationen, die Distriktmitarbeiter gemäß diesem Abschnitt erhalten, sind von der Offenlegung gemäß dem Gesetz über öffentliche Aufzeichnungen (Kapitel 42.56 RCW) ausgenommen und dürfen nicht weiter verbreitet werden, außer wie in RCW 28A.225.330, anderen Gesetzen oder Rechtsprechung und dem Familien- und Bildungs- und Privacy Rights Act von 1994 (20 USC Sec. 1232g ff.).

4. Zuordnung von studentischen Straftätern zu bestimmten Klassenzimmern.

Ein Student, der eine Straftat gemäß Kapitel 9A.36 (Angriff), 9A.40 (Entführung, rechtswidrige Inhaftierung, Eingriffe in die Haft, Anlocken, Menschenhandel und Nötigung zur unfreiwilligen Knechtschaft), 9A.46 (Belästigung) oder 9A.48 RCW ( Brandstiftung, rücksichtslose Brandstiftung und böswilliger Unfug), wenn die Aktivität auf den Lehrer gerichtet ist, darf nicht dem Klassenzimmer dieses Lehrers für die Dauer des Besuchs des Schülers an dieser Schule oder einer anderen Schule zugewiesen werden, an der der Lehrer zugewiesen ist.

Ein Student, der eine Straftat gemäß Kapitel 9A.36 (Körperverletzung), 9A.40 (Entführung, rechtswidrige Inhaftierung, richterliche Eingriffe, Anlocken, Menschenhandel und Nötigung zur unfreiwilligen Knechtschaft), 9A.46 (Belästigung) oder 9A.48 RCW begeht (Brandstiftung, rücksichtslose Brandstiftung und böswilliger Unfug), wenn sie gegen einen anderen Schüler gerichtet sind, können für die Dauer des Besuchs des Schülers an dieser Schule oder einer anderen Schule, an der das Opfer eingeschrieben ist, aus dem Klassenzimmer des Opfers entfernt werden.


B. Benachrichtigung über Androhung von Gewalt oder Schaden.

Schüler und Schulmitarbeiter, die Opfer von Gewalt- oder Schadensdrohungen sind, werden rechtzeitig über die Drohungen informiert. „Drohungen mit Gewalt oder Schaden“ bezeichnet direkte oder indirekte Kommunikationen mit der Absicht, einer oder mehreren bestimmten Personen körperlichen Schaden zuzufügen, oder die eine Person vor der unmittelbaren Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens fürchten.

Der Distrikt wird potenzielle Androhungen von Gewalt oder Schaden in Übereinstimmung mit der Richtlinie und dem Verfahren 3225 – School-Based Threat Assessment, anderen Sicherheitsrichtlinien und umfassenden Plänen für sichere Schulen bewerten und angehen. In Fällen, in denen die Bedrohung als mäßiges Risiko oder hohes Risiko eingestuft wird oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, um Gewalt oder ernsthaften Schaden zu verhindern, muss die Schulverwaltung die Eltern und/oder Erziehungsberechtigten jedes Schülers benachrichtigen, der Ziel/Empfänger einer Bedrohung ist die Eltern und/oder Erziehungsberechtigten eines Schülers, der die Drohung ausgesprochen hat. Der Distrikt stellt sicher, dass die Mitteilung in einer Sprache verfasst ist, die die Eltern und/oder der Vormund verstehen, was für Eltern oder Vormünder mit eingeschränkten Englischkenntnissen möglicherweise Sprachunterstützung gemäß Titel VI des Civil Rights Act von 1964 erfordert.

Wenn eine spezifische und erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit eines Schülers oder einer anderen Person besteht, kann der Distrikt Informationen aus Bildungsunterlagen an geeignete Parteien weitergeben, deren Kenntnis der Informationen erforderlich ist. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Benachrichtigung sind so umfangreich, wie es das Bundesgesetz über Erziehungs- und Datenschutzrechte für Familien, andere gesetzliche Beschränkungen und die Umstände zulassen.

Der Distrikt kann Informationen über eine Androhung von Schaden oder Gewalt im Zusammenhang mit der Disziplinierung von Schülern gemäß Richtlinie und Verfahren 3241 – Disziplinierung von Schülern verwenden.

Der Distrikt, der Vorstand, die Schulbeamten und die Mitarbeiter der Schule, die in gutem Glauben und im Einklang mit den Richtlinien des Vorstands eine Mitteilung machen, sind von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Mitteilung ergibt. Eine Person, die vorsätzlich und in böser Absicht oder böswillig, wissentlich eine falsche Mitteilung über eine Drohung gemäß diesem Abschnitt macht, macht sich eines Vergehens schuldig, das gemäß RCW 9A.20.021 strafbar ist.

C. Immunität.

Jeder Schulbezirk oder Bezirksmitarbeiter, der die Informationen in Übereinstimmung mit Bundes- und Landesgesetzen herausgibt, ist von der zivilrechtlichen Haftung für Schäden befreit, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Schulbezirk oder Bezirksmitarbeiter grob fahrlässig oder in böser Absicht gehandelt hat.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2161 Sonderpädagogik und zugehörige Dienste für berechtigte Schüler
Vorstandsrichtlinie 2162 Bildung von Studierenden mit Behinderungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitation Act 1973
Vorstandsrichtlinie 3120 Anmeldung
Vorstandsrichtlinie 3140 Freilassung von ansässigen Studenten
Vorstandsrichtlinie 3207 Verbot von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing
Vorstandsrichtlinie 3225 Schulbasierte Bedrohungsbewertung
Vorstandsrichtlinie 3231 Studentenunterlagen
Vorstandsrichtlinie 3241 Schülerdisziplin
Vorstandsrichtlinie 4020 Vertrauliche Kommunikation
Vorstandsrichtlinie 5281 Disziplinarmaßnahmen und Entlassung

Rechtliche Hinweise:
RCW 13.04.155 Benachrichtigung des Schulleiters über eine Verurteilung, Entscheidung oder Diversionsvereinbarung – Bereitstellung von Informationen für Lehrer und anderes Personal – Vertraulichkeit
RCW 4.24.550 Sexualstraftäter und Entführungstäter – Veröffentlichung von Informationen an die Öffentlichkeit – Website
RCW 9A.44.130 Registrierung von Sexualstraftätern und Entführungstätern – Verfahren – Definition – Strafen
RCW 13.04.155 Benachrichtigung des Schulleiters über eine Verurteilung, Entscheidung oder Diversionsvereinbarung – Bereitstellung von Informationen für Lehrer und anderes Personal – Vertraulichkeit
RCW 13.40.215 Jugendliche, bei denen festgestellt wurde, dass sie Gewalt- oder Sexualdelikte oder Stalking begangen haben – Benachrichtigung über Entlassung, Bewährung, Haftentlassung, Versetzung oder Flucht – Wem übergeben – Definitionen
RCW 28A.225.330 Einschreibung von Studenten aus anderen Distrikten – Auskunftsersuchen und dauerhafte Aufzeichnungen – Einbehaltene Zeugnisse – Immunität von der Haftung – Benachrichtigung von Lehrern und Sicherheitspersonal – Regeln
RCW 28A.320.128 Mitteilungs- und Offenlegungsrichtlinien – Androhung von Gewalt – Verhalten von Schülern – Immunität für Mitteilungen in gutem Glauben – Strafe
RCW 28A.600.460 Disziplinarmaßnahmen im Klassenzimmer – Richtlinien – Unterbringung studentischer Straftäter im Klassenzimmer – Daten zu Disziplinarmaßnahmen
RCW 28A.320; 2020 c 167 § 1 Meldebestimmungen
RCW 72.09.345 Sexualstraftäter – Veröffentlichung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit – Prüfungsausschuss am Ende des Satzes – Bewertung – Zugang zu Aufzeichnungen – Überprüfung, Klassifizierung, Überweisung von Straftätern – Herausgabe von schriftlichen Mitteilungen
WAC 392-400 Studentendisziplin 20 USC 1232g; 34 CFR Part 99 Family Educational Rights and Privacy Act Artikel IX, Abschnitt 1, Verfassung des Staates Washington

Managementressourcen:
PNA 97.08.03 Die Gesetzgebung befasst sich mit der Studentendisziplin
PNA 99.06.03 Schulsicherheitsrechnungen wirken sich auf die Politik aus

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 17. November 2020

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