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Suchrichtlinien und -verfahren

3126 - Sorgerecht für Kinder

Vorstandsrichtlinie Nr. 3126

Sorgerecht

Der Vorstand geht davon aus, dass die Person, die einen Schüler an der Schule anmeldet, der wohnhafte Elternteil/Erziehungsberechtigte des Schülers ist. Der Wohnelternteil/Erziehungsberechtigte ist für Entscheidungen in Bezug auf die tägliche Betreuung und Kontrolle des Schülers verantwortlich. Eltern oder Erziehungsberechtigte haben das Recht, in den Schulunterlagen enthaltene Informationen über ihr Kind zu erhalten und die Weitergabe dieser Informationen an andere zu verbieten oder zuzulassen, vorbehaltlich der Befugnis, die dem Elternteil/Erziehungsberechtigten erteilt wurde.

Sofern nicht anders mitgeteilt, geht der Distrikt davon aus, dass das Recht der nicht im Haushalt lebenden Eltern/Erziehungsberechtigten, über die schulischen Fortschritte und Aktivitäten des Schülers informiert zu werden, nicht eingeschränkt ist. Wenn Einschränkungen in Bezug auf die oben genannten Rechte vorgenommen werden, wird der im Haushalt lebende Elternteil/Erziehungsberechtigte aufgefordert, eine beglaubigte Kopie des Gerichtsbeschlusses vorzulegen, der diese Rechte einschränkt. Wenn diese Rechte von dem nicht im Haushalt lebenden Elternteil/Erziehungsberechtigten in Frage gestellt werden, wird die Angelegenheit zur Klärung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Sofern keine gerichtlich auferlegten Einschränkungen vorliegen, erhält der nicht im Haushalt lebende Elternteil/Erziehungsberechtigte auf Anfrage Notenberichte, Mitteilungen über Schulaktivitäten, Berichte über Disziplinarmaßnahmen oder Mitteilungen von Lehrer- oder Schulleiterkonferenzen oder Zusammenfassungen.
Wenn dem Bezirk ein Gerichtsbeschluss vorliegt, der Eltern oder anderen Personen den Kontakt mit einem Schüler in der Schule oder das Abholen eines Schülers von der Schule einschränkt und/oder verbietet, dann wird der Bezirk dem Schüler keinen Besuch oder Aufenthalt gestatten an diesen Elternteil oder eine andere Person freigegeben.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben Zugang zu ihren Kindern und ihren Klassenzimmern gemäß RCW 28A.605

Querverweise:
Vorstandspolitik
2420

Benotung und Fortschrittsberichte

3124

Entfernung/Entlassung des Schülers während der Schulzeit

3231

Schüleraufzeichnungen 

4200

Sichere und geordnete Lernumgebung

4310

Beziehungen zu den Strafverfolgungsbehörden, der Feuerwehr, den Kinderschutzbehörden und dem Gesundheitsamt des Landkreises

Rechtliche Hinweise:

RCW
13.34.200

Anordnung zur Beendigung der Eltern/Erziehungsberechtigten-Kind-Beziehung

26.09.184

Dauerhafter Elternplan 

28A.605 Elterlicher Zugang
CFR45, Teil 99

Gesetz über Familienerziehungsrechte und Datenschutz 

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Mai 2013

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