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Suchrichtlinien und -verfahren

3124 - Entfernung/Entlassung des Schülers während der Schulzeit

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3124

 

ENTFERNUNG/FREIGABE DES SCHÜLERS WÄHREND DER SCHULZEITEN

 

Der Distrikt erkennt seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Betreuung der Schüler während der Schulzeit an. Die Schüler dürfen während der Schulzeit nicht vom Schulgelände, Schulgebäude oder Schulveranstaltungen entfernt werden, außer durch eine gemäß den Distriktverfahren autorisierte Person. Bevor ein Schüler entfernt oder entschuldigt wird, muss die Person, die den Schüler entfernen möchte, zur Zufriedenheit des Superintendenten oder Schulleiters Beweise für ihre ordnungsgemäße Befugnis zur Entfernung des Schülers vorlegen. Ein Lehrer sollte einen Schüler nicht vom Unterricht freistellen, um sich mit jemandem zu beraten, es sei denn, die Bitte wird vom Schulleiter genehmigt. Der Superintendent wird angewiesen, Verfahren für die Entfernung eines Schülers während der Schulzeit festzulegen.

 

Bevor ein Schüler wegen Krankheit, Disziplinarmaßnahmen oder Abhilfemaßnahmen nach Hause geschickt wird, muss der Schulleiter versuchen, die Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers zu erreichen, um ihn über die Maßnahmen der Schule zu informieren und ihn zu bitten, zur Schule zu kommen für das Kind. Wenn der Schulleiter die Eltern/Erziehungsberechtigten nicht erreichen kann, bleibt der Schüler bis zum Ende des Schultages in der Schule. Ein Student kann gemäß der Distriktrichtlinie einem Strafverfolgungsbeamten übergeben werden.

 

Querverweis:

 

Vorstandsrichtlinie 3126 Sorgerecht für Kinder

 

Vorstandsrichtlinie 3418 Notfallbehandlung

 

Vorstandsrichtlinie 4200 Sichere und geordnete Lernumgebung

 

Vorstandsrichtlinie 4310 Beziehungen zu Strafverfolgungsbehörden und anderen Regierungsbehörden

 

Rechtliche Hinweise:

 

RCW 28A.605.010 Entfernung des Kindes vom Schulgelände während der Schulzeit

 

Angenommen: 16. Juli 2002

 

Überarbeitet: 20. November 2018

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