3121 - Anwesenheitspflicht
Vorstandsrichtlinie Nr. 3121
Eltern/Erziehungsberechtigte eines Kindes im Alter von acht Jahren und unter achtzehn Jahren müssen dieses Kind veranlassen
die Schule zu besuchen, und dieses Kind hat die Verantwortung dafür und muss daher die ganze Zeit daran teilnehmen
wenn eine solche Schule stattfinden kann, es sei denn, das Kind ist an einer zugelassenen Privatschule eingeschrieben, an
Bildungszentrum gemäß Kapitel 28A.205 RCW oder zu Hause unterrichtet wird.
Eltern/Erziehungsberechtigte eines Kindes im Alter von sechs oder sieben Jahren, die das Kind in der Schule angemeldet haben, haben dies zu veranlassen
das Kind muss die Schule während der gesamten Zeit besuchen, in der eine solche Schule stattfinden kann, es sei denn, das Kind ist es
von den Erziehungsberechtigten förmlich von der Immatrikulation abgemeldet werden.
Der Superintendent übt seine Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen aus, wenn er feststellt, dass:
die Schule zu besuchen, und dieses Kind hat die Verantwortung dafür und muss daher die ganze Zeit daran teilnehmen
wenn eine solche Schule stattfinden kann, es sei denn, das Kind ist an einer zugelassenen Privatschule eingeschrieben, an
Bildungszentrum gemäß Kapitel 28A.205 RCW oder zu Hause unterrichtet wird.
Eltern/Erziehungsberechtigte eines Kindes im Alter von sechs oder sieben Jahren, die das Kind in der Schule angemeldet haben, haben dies zu veranlassen
das Kind muss die Schule während der gesamten Zeit besuchen, in der eine solche Schule stattfinden kann, es sei denn, das Kind ist es
von den Erziehungsberechtigten förmlich von der Immatrikulation abgemeldet werden.
Der Superintendent übt seine Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen aus, wenn er feststellt, dass:
- der Schüler körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen;
- Der Schüler besucht eine Internatsschule, die vom Ministerium für Sozial- und Gesundheitsdienste betrieben wird;
- Die Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers haben eine vorübergehende Abwesenheit zu Zwecken beantragt, die vom Distrikt vereinbart wurden und die den Bildungsprozess des Schülers nicht ernsthaft beeinträchtigen;
- Der Student ist sechzehn Jahre alt, regelmäßig und rechtmäßig beschäftigt und hat entweder die Erlaubnis eines Elternteils/Vormunds oder ist gemäß Kapitel 13.64 RCW emanzipiert;
- Der Student hat die Abschlussanforderungen erfüllt; und
- Der Student hat ein Zertifikat der pädagogischen Kompetenz gemäß RCW 28A.305.190 erhalten.
Jeder festnahmeberechtigte Vollzugsbeamte kann ein schwänzendes Kind in Gewahrsam nehmen, ohne dass a
Haftbefehl und muss das Kind dann den Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Schule übergeben.
Der Distrikt verlangt keine Immatrikulation für (a) eine Mindestanzahl von Semestern oder Trimestern oder
(b) eine Mindestzahl von Lehrveranstaltungen in einem Semester oder Trimester, die die Immatrikulationszeit übersteigt, oder
Kurse, die ein Schüler benötigt, um die festgelegten Kurs-, Kredit- und Testanforderungen für die High School zu erfüllen
Abschluss.
Haftbefehl und muss das Kind dann den Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Schule übergeben.
Der Distrikt verlangt keine Immatrikulation für (a) eine Mindestanzahl von Semestern oder Trimestern oder
(b) eine Mindestzahl von Lehrveranstaltungen in einem Semester oder Trimester, die die Immatrikulationszeit übersteigt, oder
Kurse, die ein Schüler benötigt, um die festgelegten Kurs-, Kredit- und Testanforderungen für die High School zu erfüllen
Abschluss.
Querverweise: | |
Vorstandspolitik | |
3110 | Zulassung und Anwesenheit |
3114 | Teilzeit-, Heim- oder Off-Campus-Studenten |
3122 | Entschuldigtes und unentschuldigtes Fernbleiben |
Rechtliche Hinweise: | |
AGO 1980 Nr. 6 | Schulschwänzen -- Durchsetzung des Anwesenheitspflichtgesetzes |
RCW | |
28A.225.010 | Anwesenheitspflicht -- Alter -- Sorgeberechtigte müssen das Kind zum Besuch der öffentlichen Schule veranlassen -- Bei Entschuldigung |
28A.225.080 | Arbeitserlaubnis |
28A.225.090 | Strafen im Allgemeinen -- Verteidigung -- Aussetzung der Geldbuße -- Klagen bei Gericht |
WAC | |
180-51-020 | Zusätzliche lokale Standards |
Erste Lesung: 7. Mai 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002