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Suchrichtlinien und -verfahren

2420 - Benotungs- und Fortschrittsberichte

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2420

BEWERTUNG UND FORTSCHRITTSBERICHTE

Der Vorstand ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus ein wesentlicher Bestandteil für das Wachstum und die Bildung des Schülers ist, und erkennt die Verantwortung an, die Eltern/Erziehungsberechtigten über das Wohlergehen und den Fortschritt der Schüler in der Schule auf dem Laufenden zu halten.

Die regelmäßige Ausgabe von Noten, schriftlichen Fortschrittsberichten und Elterngesprächen dient als Grundlage für die kontinuierliche Bewertung der Leistung des Schülers und die Festlegung von Änderungen, die vorgenommen werden sollten, um Verbesserungen zu bewirken. Diese schriftlichen und mündlichen Berichte sollen Informationen liefern, die für Schüler, Lehrer, Berater und Eltern/Erziehungsberechtigte hilfreich sind.

Der Distrikt hält sich an das Benotungs-/Benotungssystem, das in das landesweit standardisierte Abiturzeugnis integriert ist. Die Noten der Sekundarschüler sind für jedes Semester einzeln und kumuliert anzugeben. Der Vorstand weist den Superintendenten an, ein System zur Berichterstattung über die Fortschritte der Schüler einzurichten, und fordert alle Mitarbeiter auf, ein solches System als Teil ihrer Lehrverantwortung einzuhalten.

Zu Beginn jedes Semesters legt jede Lehrkraft schriftlich die Lernziele bzw. -standards der Studierenden für ihre jeweiligen Lehrveranstaltungen fest. Wenn die Teilnahme als Grundlage für die Beherrschung eines Ziels oder Standards verwendet wird, können die Noten eines Schülers nachteilig beeinflusst werden, wenn er/sie an einem Tag fehlt, an dem eine Aktivität zur benoteten Teilnahme stattfand. Wenn die Lehrkraft dies den Studierenden nicht schriftlich mitteilt, darf die Lehrkraft Anwesenheit und Mitwirkung nicht in das Benotungsverfahren einbeziehen. Einzelne Studierende, die der Ansicht sind, dass eine ungerechtfertigte Anwendung von Anwesenheits- oder Verspätungsfaktoren erfolgt ist, können das Beschwerdeverfahren zur Klärung der Differenzen verfolgen.

Das Zeugnis eines Schülers kann zurückgehalten werden, bis der Schüler für verloren gegangenes oder vorsätzlich beschädigtes Schuleigentum bezahlt. Bei Zahlung von Schadensersatz oder der Gleichwertigkeit durch ehrenamtliches Engagement wird das Zeugnis freigegeben. Der Schüler oder seine Eltern/Erziehungsberechtigten können gegen die Erhebung einer Schadensersatzklage beim Schulleiter und Vorstand Berufung einlegen.

Querverweise:

Vorstandspolitik

3122

Entschuldigtes und unentschuldigtes Fernbleiben

3520

Studiengebühren, Bußgelder, Gebühren

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.150.240(2g)

Grundbildungsgesetz von 1977 – Zertifiziertes Lehr- und Verwaltungspersonal als verantwortlich für den Unterricht im Klassenzimmer – Geltungsbereich – Verantwortlichkeiten – Strafe

28A.635.060

Verunstalten oder Beschädigen von Schuleigentum – Haftung der Eltern/Erziehungsberechtigten

28A.600.030

Benotungsrichtlinien – Option zur Berücksichtigung der Anwesenheit

WAC

180-40-235

Disziplin – Bedingungen und Einschränkungen

180-44-010

Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterweisung

180-57

Sekundarschulbildung - Standardisiertes High School Transcript

392-210

Washington State Honors Award-Programm

 

Erste Lesung: 19. März 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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