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Suchrichtlinien und -verfahren

2165 - Haus- oder Krankenhausunterricht

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2165

ANWEISUNG ZU HAUSE ODER KRANKENHAUS

Auf Anfrage eines Elternteils/Erziehungsberechtigten oder eines erwachsenen Schülers wird Schülern, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit für einen geschätzten Zeitraum von 4 aufeinanderfolgenden Wochen oder länger nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, Heim- oder Krankenhausunterricht angeboten. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung eines qualifizierten Arztes beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Schüler voraussichtlich für mindestens vier Wochen nicht in der Lage sein wird, die Schule zu besuchen. Der Bezirk übernimmt keine Kosten, die für die Sicherstellung der medizinischen Überprüfung entstehen.

 

Querverweis:

Vorstandsrichtlinie 2161 Sonderpädagogik und zugehörige Dienste für berechtigte Schüler

Vorstandsrichtlinie 2162 Bildung von Schülern mit Behinderungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973

Rechtliche Hinweise:

RCW 28A.155 Sonderpädagogik

WAC 392-122-145 Staatliches Sonderschulprogramm – Häusliche und/oder Krankenhauspflege – Längere Abwesenheiten

WAC 392-172A-02100 Heim-/Krankenhausunterricht

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 17. April 2018

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