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Suchrichtlinien und -verfahren

2161 - Sonderpädagogik und damit verbundene Dienstleistungen für berechtigte Schüler

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2161

SONDERBILDUNG UND ZUGEHÖRIGE DIENSTLEISTUNGEN FÜR BERECHTIGTE SCHÜLER

Der Vorstand erkennt an, dass Schüler, deren Behinderungen sich nachteilig auf die schulische Leistung auswirken und die speziell gestalteten Unterricht benötigen, ihre schulischen Leistungen verbessern können, wenn sie Sonderunterricht und damit verbundene Dienstleistungen erhalten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Der Distrikt übernimmt das Ziel des Staates, allen Bildungschancen gerecht zu werden, um Schülern, die Sonderpädagogik benötigen, eine kostenlose angemessene öffentliche Bildung zu bieten.

Sonderpädagogikprogramme für berechtigte Schüler werden ein integraler Bestandteil der allgemeinen Bildungsprogramme dieses Distrikts sein und in Übereinstimmung mit den bundesstaatlichen und staatlichen Anforderungen für Sonderpädagogik durchgeführt werden. Der Distrikt stellt ein Kontinuum von Vermittlungsoptionen bereit, die je nach Bedarf des Schülers Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des Distrikts umfassen können.

Nicht alle Schüler mit Behinderungen haben Anspruch auf Sonderpädagogik. Auf die Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen wird individuell eingegangen, und gegebenenfalls werden den Schülern Unterkünfte, Umbauten und/oder damit verbundene Hilfsmittel und Dienstleistungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 in Übereinstimmung mit den Distriktrichtlinien und -verfahren bereitgestellt.

Vermittlungs- oder Abwicklungsvereinbarungen
Der Vorstand ermächtigt den Superintendenten oder einen Beauftragten, den Distrikt an eine Schlichtungs- oder Lösungsvereinbarung zu binden.

Anfangsübungen/Teilnahmebescheinigung
Um an Anfangsübungen teilnehmen zu können, müssen die Schüler die Mindestkriterien für den Abschluss vor dem Datum der Übung erfüllt haben und ansonsten bis zum Anfangsdatum bei ihrer Schule einen guten Ruf haben. Die Mindestkriterien für die Teilnahme können für Schüler mit einem individualisierten Bildungsprogramm (IEP) angepasst werden, deren Behinderungen ihre Möglichkeit zum Sammeln von Leistungspunkten beeinträchtigt haben. Das IEP-Team jedes Schülers bestimmt den Abschlussplan des Schülers, einschließlich des Abschlussdatums. Schüler mit einem IEP, die vier Jahre die High School besucht haben und zusätzliche Zeit benötigen, um die IEP-Ziele und/oder Credits zu erfüllen, können die Teilnahme an Anfangsübungen beantragen. Studierende mit einem IEP erhalten eine Teilnahmebescheinigung bis zum Abschluss der Studienleistungen.

Der Distrikt-Superintendent entwickelt und pflegt spezielle Bildungsverfahren, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind. Diese Richtlinie und die Verfahren werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 3246 – Zurückhaltung, Isolation und andere Anwendungen angemessener Gewalt
Vorstandsrichtlinie 3241 – Schülerdisziplin
Vorstandsrichtlinie 3231 – Studentenunterlagen
Vorstandsrichtlinie 2410 – Voraussetzungen für den Highschool-Abschluss
Vorstandsrichtlinie 2163 – Reaktion auf Intervention
Vorstandsrichtlinie 2162 – Bildung von Schülern mit Behinderungen gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 4217 – Effektive Kommunikation

Rechtliche Hinweise:
Kapitel 28A.155 RCW – Sonderpädagogik
RCW 28A.600.485 - Zurückhaltung von Schülern mit individualisierten Bildungsprogrammen oder -plänen, die gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 entwickelt wurden – Verfahren – Definitionen.
RCW 28A.600.486 – Distriktrichtlinie zur Anwendung von Isolation und Zurückhaltung – Mitteilung an Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern, die individualisierte Bildungsprogramme oder -pläne haben, die gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes von 1973 entwickelt wurden.
RCW 28A.605.020 – Zugang von Eltern zu von Klassenzimmern oder Schulen gesponserten Aktivitäten – Einschränkung
Kapitel 49.60 RCW – Diskriminierung – Menschenrechtskommission
Kapitel 392-172A, WAC – Regeln für die Bereitstellung von Sonderpädagogik
29 USC 794 Abschnitt 504 des Rehabilitation Act von 1973, geändert durch die Rehabilitation Act Amendments von 1974, Pub. L. 93 516, 29 USC 794
20 USC 1400 ff. - Gesetz über die Bildung von Menschen mit Behinderungen von 2004
42 USC 12131-12133 – Gesetz über Amerikaner mit Behinderungen von 1990
28 CFR Teil 35 – Nichtdiskriminierung aufgrund von Behinderung in staatlichen und kommunalen Regierungsdiensten
34 CFR Teil 99 - Family Education Rights and Privacy Act (FERPA)
34 CFR Teil 104 – Nichtdiskriminierung aufgrund von Behinderungen in Programmen und Aktivitäten, die finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten
34 CFR Teil 300 – Unterstützung von Staaten bei der Bildung von Kindern mit Behinderungen
34 CFR Part 303 – Frühinterventionsprogramm für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen

 

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 02.05.08; 06.16.15; 7. Juni 2016
Überarbeitet: 16. August 2022

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