2150 - Co-curriculares Programm
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2150
Der Distrikt erkennt an, dass die Ziele des Distrikts am besten erreicht werden können, indem ein breites Angebot an zielgerichteten Lernerfahrungen bereitgestellt wird, von denen einige angemessener außerhalb des genehmigten Lehrplans des Distrikts durchgeführt werden. Solche Aktivitäten werden normalerweise ganz oder teilweise außerhalb des regulären Schultages durchgeführt und stehen allen Schülern zur Verfügung, die sich freiwillig für eine Teilnahme entscheiden. Das co-curriculare Programm umfasst genehmigte lehrplanbezogene Aktivitäten.
Der Superintendent oder sein/ihr Beauftragter genehmigt alle Aktivitäten, die im ASB-Programm der Associate Student Body enthalten sind. Die Schulleitung ist befugt, lehrplanbezogene Aktivitäten, die nicht Teil des ASB-Programms sind, zu genehmigen und stellt dafür schulische Einrichtungen zur Verfügung und benennt Mitarbeiter, die sie unterstützen und beaufsichtigen.
Die vom Superintendenten oder Schulleiter zu verwendenden Kriterien für die Genehmigung von lehrplanbezogenen Aktivitäten sind:
A. Die Zwecke und/oder Ziele müssen Teil eines bestimmten Programms oder Kursangebots sein;
B. Die teilnehmenden Studenten müssen derzeit in einem verwandten Kurs oder Programm eingeschrieben sein oder über die Kenntnisse und/oder Fähigkeiten auf Einstiegsniveau verfügen, um erfolgreich an der Aktivität teilzunehmen;
C. Die Gruppe wird von einem qualifizierten Mitarbeiter betreut;
D. Die Kosten der Aktivität dürfen für den Studenten oder den Distrikt nicht unerschwinglich sein;
E. Die Aktivität muss den Anforderungen von Titel IX entsprechen;
F. Alle Aktivitäten müssen auf dem Schulgelände stattfinden, es sei denn, der Schulleiter hat dies im Voraus genehmigt. und
G. Die Aktivität darf nicht geheimnisvoller Natur sein.
Lehrplanbezogene Aktivitäten, unabhängig davon, ob sie vom Superintendenten als Teil des ASB oder vom Schulleiter genehmigt wurden, müssen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
A. Der Stoff der Aktivität wird tatsächlich oder in Kürze in einem regelmäßig angebotenen Kurs unterrichtet;
B. Der Gegenstand der Aktivität betrifft das gesamte Lehrangebot;
C. Die Teilnahme an der Aktivität ist für einen bestimmten Kurs erforderlich; oder
D. Die Teilnahme an der Aktivität führt zu akademischen Credits.
Der Superintendent oder sein/ihr Beauftragter entwickelt geeignete Verfahren für die ordnungsgemäße Planung, Finanzierung, Genehmigung und Umsetzung aller Aktivitäten, die im Rahmen der oben genannten Richtlinien angeboten werden.
Der Schulleiter ist für die Verwaltung des co-curricularen Programms in der Schule verantwortlich. In jeder Schule wird Schülern, einschließlich Schülern mit Behinderungen, die Möglichkeit geboten, an einigen Aspekten des Programms teilzunehmen. Mindestens alle drei (3) Jahre muss eine Umfrage durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Programm für Freizeit- und Sportaktivitäten genau auf die Bedürfnisse und Wünsche sowohl männlicher als auch weiblicher Studenten eingeht.
Der Distrikt muss sein Co-Curriculum-Programm mindestens einmal jährlich evaluieren, um sicherzustellen, dass die Chancengleichheit für Mitglieder beider Geschlechter und Rassen/Ethnizitäten gegeben ist.
Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2151 Zwischenschulische Aktivitäten
Vorstandsrichtlinie 3210 Nichtdiskriminierung
Vorstandsrichtlinie 3510 Assoziierte Studentenvereinigungen
Vorstandsrichtlinie 4260 Nutzung von Schuleinrichtungen
Rechtliche Hinweise:
20 USC 4071 ff. Gleichbehandlungsgesetz
RCW 28A.325.020 Assoziierte Studentenvertretungen – Befugnisse und Verantwortlichkeiten mit Auswirkungen
RCW 28A.600.200 Zwischenschulische sportliche und andere außerschulische Aktivitäten für Schüler – Befugnis zur Regelung und Verhängung von Strafen – Übertragung von Befugnissen – Bedingungen
RCW 28A.640.020 Verordnungen, Richtlinien zur Beseitigung von Diskriminierungen – Anwendungsbereich – Richtlinien zu sexueller Belästigung
WAC 392-138-010 Definitionen
WAC 392-190-025 Freizeit- und Sportaktivitäten
WAC 392-190-030 Freizeit- und Sportaktivitäten – Jährliche sportliche Bewertung
WAC 392-190-040 Freizeit- und Sportaktivitäten – Umfrage zum sportlichen Interesse von Schülern
WAC 392-190-045 Freizeit- und Sportaktivitäten – Einrichtungen
Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 27. Februar 2018