2110 - Übergangsprogramm für zweisprachigen Unterricht
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2110
ZWEISPRACHIGES UNTERRICHTSPROGRAMM FÜR ÜBERGÄNGE
Der Vorstand der Walla Walla Public Schools engagiert sich sehr dafür, allen Schülern gleiche Bildungschancen zu bieten. Während Englisch die grundlegende Unterrichtssprache in den Schulen des Distrikts ist, wird der Distrikt ein zweisprachiges Übergangsprogramm für Kinder anbieten, deren Hauptsprache nicht Englisch ist und deren Englischkenntnisse unzureichend oder nicht vorhanden sind, um das Lernen zu beeinträchtigen. Das zweisprachige Übergangsunterrichtsprogramm des Distrikts soll es den Schülern ermöglichen, Englischkenntnisse zu erwerben. Jährlich wird der Vorstand das Übergangsprogramm für zweisprachigen Unterricht des Distrikts genehmigen.
Der Distrikt und seine Mitarbeiter werden:
- Kommunizieren Sie, wann immer möglich, mit Eltern von Schülern im zweisprachigen Übergangsprogramm in einer Sprache, die sie verstehen können;
- Prüfung und Feststellung der Studienberechtigung durch einen staatlich anerkannten Einstufungstest innerhalb von 10 Tagen nach Immatrikulation und Anwesenheit;
- Jährlich mithilfe des staatlich anerkannten Tests die Verbesserung der Englischkenntnisse für jeden berechtigten Englischlerner bewerten;
- Bereitstellung von beruflichem Entwicklungstraining für Administratoren, Lehrer, Berater und andere Mitarbeiter des zweisprachigen Unterrichtsprogramms des Distrikts, angemessene Verwendung von Unterrichtsstrategien und Bewertungsergebnissen sowie von Lehrplänen und Unterrichtsmaterialien zur Verwendung mit kulturell und sprachlich unterschiedlichen Schülern; und
- Sorgen Sie für eine kontinuierliche Verbesserung und Evaluierung des Distriktprogramms, um seine Wirksamkeit festzustellen.
Für die Bereitstellung solcher Dienste legt der Superintendent Verfahren zur Umsetzung des Übergangsprogramms für zweisprachigen Unterricht des Distrikts fest.
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
28A.180.010/080 | Übergangsweises zweisprachiges Unterrichtsprogramm |
WAC | |
162-28-040 | Einschränkungen der englischen Sprache und Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft |
392-160 | Spezielles Serviceprogramm - Übergangsweise zweisprachig |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 16. Mai 2017