1732 - Versicherung der Vorstandsmitglieder
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1732
VERSICHERUNG FÜR VORSTANDSMITGLIEDER
Der Distrikt muss eine ausreichende Versicherung unterhalten, um den Vorstand und seine einzelnen Mitglieder vor Haftung zu schützen, die sich aus Handlungen des Vorstands oder seiner einzelnen Mitglieder ergibt, während jedes im Namen des Distrikts und im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse als Vorstandsmitglied handelt.
Querverweis: |
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Vorstandspolitik |
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6530 |
Versicherungen |
Rechtliche Hinweise |
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RCW |
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4.24.470 |
Haftung von Beamten und Organmitgliedern öffentlicher Stellen |
4.96.010 |
Deliktisches Verhalten der Politischen Unterteilung - Haftung für Schäden |
28A.400.360 |
Haftpflichtversicherung für befugte Beamte und Angestellte |
28A.320.100 |
Klagen gegen Beamte, Angestellte oder Vertreter von Schulbezirken und Bildungsdienstbezirken - Verteidigung, Kosten, Gebühren - Zahlung der Verpflichtung |
28A.320.060 |
Beamte, Angestellte oder Beauftragte von Schulbezirken oder Bildungsdienstbezirken, Versicherungen zu schützen und persönlich schadlos zu halten |
Datum der ersten Lesung: 20. November 2001
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002