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Suchrichtlinien und -verfahren

1732 - Versicherung der Vorstandsmitglieder

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1732

VERSICHERUNG FÜR VORSTANDSMITGLIEDER

 

Der Distrikt muss eine ausreichende Versicherung unterhalten, um den Vorstand und seine einzelnen Mitglieder vor Haftung zu schützen, die sich aus Handlungen des Vorstands oder seiner einzelnen Mitglieder ergibt, während jedes im Namen des Distrikts und im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse als Vorstandsmitglied handelt.

Querverweis:

Vorstandspolitik

6530

Versicherungen

Rechtliche Hinweise

RCW

4.24.470

Haftung von Beamten und Organmitgliedern öffentlicher Stellen

4.96.010

Deliktisches Verhalten der Politischen Unterteilung - Haftung für Schäden

28A.400.360

Haftpflichtversicherung für befugte Beamte und Angestellte

28A.320.100

Klagen gegen Beamte, Angestellte oder Vertreter von Schulbezirken und Bildungsdienstbezirken - Verteidigung, Kosten, Gebühren - Zahlung der Verpflichtung

28A.320.060

Beamte, Angestellte oder Beauftragte von Schulbezirken oder Bildungsdienstbezirken, Versicherungen zu schützen und persönlich schadlos zu halten

 

Datum der ersten Lesung: 20. November 2001

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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