1450 - Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1450
ABWESENHEIT EINES VORSTANDSMITGLIEDS
Wann immer möglich, wird jedes Vorstandsmitglied den Präsidenten und den Superintendenten im Voraus über seine/ihre Verhinderung, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, informieren. Auf Antrag kann die Mehrheit des Vorstandes das Fernbleiben eines Vorstandsmitgliedes entschuldigen.
Der Vorstand kann die Position eines Vorstandsmitglieds nach vier (4) aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten von regulären Vorstandssitzungen für vakant erklären, wenn die Abwesenheit aus anderen Gründen erfolgte als: 1) Krankheit; 2) aktiver oder ausbildender Militärdienst; oder 3) diejenigen, die durch Beschluss des Vorstands autorisiert sind.
Befindet sich ein Vorstandsmitglied im aktiven Dienst oder Ausbildungsstatus beim Militär, gewährt der Vorstand eine verlängerte Beurlaubung für die Zeit des Dienstes oder der Ausbildung. Die verlängerte Beurlaubung darf keine Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds bewirken. Der Vorstand ist auch befugt, einen vorübergehenden Nachfolger für das Amt des abwesenden Vorstandsmitglieds zu ernennen. Der vorläufige Nachfolger dient bis zur Rückkehr des Vorstandsmitglieds oder bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.
Querverweise: |
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1220 |
Vorstandsmitglieder und Pflichten der Vorstandsmitglieder |
1114 |
Rücktritt und Vakanz des Vorstandsmitglieds |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.343.390 |
Quorum - Nichtteilnahme an Meetings |
42.12.010 |
Ursachen für Leerstand |
73.16.041 |
Beurlaubungen von Wahl- und Justizbeamten |
Managementressourcen: |
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2016 – Juli-Ausgabe |
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Policy News, Oktober 2001 |
Das Gesetz gewährt Vorstandsmitgliedern Militärurlaub |
Datum der ersten Lesung: 20. November 2001
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 18. Oktober 2016