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Suchrichtlinien und -verfahren

1450 - Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1450

ABWESENHEIT EINES VORSTANDSMITGLIEDS

 

Wann immer möglich, wird jedes Vorstandsmitglied den Präsidenten und den Superintendenten im Voraus über seine/ihre Verhinderung, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, informieren. Auf Antrag kann die Mehrheit des Vorstandes das Fernbleiben eines Vorstandsmitgliedes entschuldigen.

Der Vorstand kann die Position eines Vorstandsmitglieds nach vier (4) aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten von regulären Vorstandssitzungen für vakant erklären, wenn die Abwesenheit aus anderen Gründen erfolgte als: 1) Krankheit; 2) aktiver oder ausbildender Militärdienst; oder 3) diejenigen, die durch Beschluss des Vorstands autorisiert sind.

Befindet sich ein Vorstandsmitglied im aktiven Dienst oder Ausbildungsstatus beim Militär, gewährt der Vorstand eine verlängerte Beurlaubung für die Zeit des Dienstes oder der Ausbildung. Die verlängerte Beurlaubung darf keine Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds bewirken. Der Vorstand ist auch befugt, einen vorübergehenden Nachfolger für das Amt des abwesenden Vorstandsmitglieds zu ernennen. Der vorläufige Nachfolger dient bis zur Rückkehr des Vorstandsmitglieds oder bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.

Querverweise:

1220

Vorstandsmitglieder und Pflichten der Vorstandsmitglieder

1114

Rücktritt und Vakanz des Vorstandsmitglieds

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.343.390

Quorum - Nichtteilnahme an Meetings

42.12.010

Ursachen für Leerstand

73.16.041

Beurlaubungen von Wahl- und Justizbeamten

Managementressourcen:

2016 – Juli-Ausgabe

 

Policy News, Oktober 2001

Das Gesetz gewährt Vorstandsmitgliedern Militärurlaub

 

Datum der ersten Lesung: 20. November 2001

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 18. Oktober 2016

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