1240 - Ausschüsse
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1240
Ausschüsse des Vorstandes können mit Mehrheit des Vorstandes gebildet werden. Der Präsident des Vorstands ernennt Vorstandsmitglieder, die in solchen Ausschüssen mitwirken, deren Zweck und Bedingungen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands festgelegt werden. Die Ausschüsse dienen lediglich der Sammlung von Informationen für die spätere Berichterstattung an den Gesamtvorstand. In keinem Fall werden die Mitglieder der Ausschüsse Maßnahmen vorschlagen oder Erklärungen abgeben, die dazu führen könnten, dass der Gesamtvorstand ausdrücklich oder stillschweigend auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt wird.
Querverweis: | |
Vorstandspolitik | |
4110 | Bürgerbeiräte und Task Forces |
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
28A.320.040 | Direktoren – Statuten |
Datum der ersten Lesung: November 20, 2001
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002