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1220 - Vorstandsmitglieder und Pflichten der Vorstandsmitglieder

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1220

VORSTANDSMITGLIEDER UND PFLICHTEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

Vorstandsmitglieder: Präsident
Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Sitzungen des Vorstands und unterzeichnet alle Papiere und Dokumente, wie gesetzlich vorgeschrieben oder durch Beschluss des Vorstands genehmigt. Der Präsident leitet die Sitzungen gemäß den Richtlinien des Vorstands. Der Präsident hat das uneingeschränkte Recht, an allen Aspekten der Vorstandstätigkeit teilzunehmen, ohne den Vorsitz aufzugeben, einschließlich des Stimmrechts bei allen zur Abstimmung gestellten Angelegenheiten.

Es liegt in der Verantwortung des Vorstandsvorsitzenden, die Beratungen des Vorstands so zu leiten, dass sie klar, prägnant und auf das jeweilige Thema ausgerichtet sind; Diskussion und/oder Aktion zusammenfassen, bevor zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen wird; und die Versammlung allgemein so zu leiten, dass die Tagesordnung zügig behandelt wird.

Der Präsident ist der offizielle Empfänger der an den Vorstand gerichteten Korrespondenz und stellt Kopien der im Namen des Vorstands eingegangenen Korrespondenz zur Verfügung oder veranlasst deren Übermittlung an andere Vorstandsmitglieder und den Superintendenten.

Der Präsident ist befugt, sich mit dem Superintendenten über Angelegenheiten wie Vorstandssitzungen, Studiensitzungen und die Planung von Vorstandsklausuren zu beraten, bevor er dem Gesamtvorstand vorgelegt wird, und Aufgaben auszuführen, um Vorstandssitzungen zu erleichtern.

Im Umgang mit den Medien und der Öffentlichkeit im Allgemeinen fungiert der Präsident oder sein Beauftragter als Sprecher des Vorstands. Der Präsident ist befugt, über die vom Vorstand als Gremium getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zu berichten und zu diskutieren. Der Präsident wird es vermeiden, über Maßnahmen oder Entscheidungen zu spekulieren, die der Vorstand möglicherweise trifft, aber noch nicht getroffen hat.

Vorstandsmitglieder: Vizepräsident
Der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit des Präsidenten die Vorstandssitzungen und nimmt bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung alle Aufgaben des Präsidenten wahr.

Gesetzgebender Vertreter
Ein gesetzgebender Vertreter fungiert als Verbindungsmann des Vorstands zur Washington State School Directors' Association (WSSDA) in gesetzgeberischen Fragen. Der gesetzgebende Vertreter wird aus der Mitte der Vorstandsmitglieder auf der jährlichen Organisationssitzung im Dezember in geraden Jahren gewählt und hat eine Amtszeit von zwei Jahren. Der gesetzgebende Vertreter wird den Vorstand bei der Generalversammlung der WSSDA vertreten und diesem Gremium lokale Ansichten und Anliegen mitteilen. Gegebenenfalls holt der gesetzgebende Vertreter die Unterstützung seines Vorstands für einen Gesetzesvorschlag ein, der der Versammlung vorgelegt werden soll, und unterstützt ihn in der Versammlung. Der gesetzgebende Vertreter wird die vorgeschlagene Schulgesetzgebung überwachen und bei Vorstandssitzungen regelmäßig Gesetzesaktualisierungen vorlegen. Darüber hinaus werden sie Beziehungen zu lokalen politischen Entscheidungsträgern hinsichtlich der gesetzgeberischen Positionen und Prioritäten der WSSDA aufbauen.

 Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder sind auf die Teilnahme an Maßnahmen beschränkt, die der Vorstand als Ganzes trifft, wenn er rechtmäßig zusammentritt. Vorstandsmitglieder übernehmen keine Aufgaben von Administratoren oder anderen Mitarbeitern. Der Vorstand oder die Mitarbeiter sind in keiner Weise an Maßnahmen oder Erklärungen eines einzelnen Vorstandsmitglieds gebunden, es sei denn, diese Erklärungen oder Maßnahmen erfolgen gemäß spezifischer Anweisungen und offizieller Maßnahmen des Vorstands.

Jedes Vorstandsmitglied prüft die Tagesordnung und alle vor der Sitzung verteilten Studienmaterialien und ist bereit, sich an der Diskussion und Entscheidungsfindung für jeden Tagesordnungspunkt zu beteiligen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Wann immer möglich, wird jeder Direktor den Präsidenten oder Superintendenten im Voraus darüber informieren, dass er nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen kann. Eine Mehrheit des Vorstands kann die Abwesenheit eines Direktors von einer Sitzung entschuldigen, wenn er darum bittet. Der Vorstand kann die Position eines Vorstandsmitglieds nach vier aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten von ordentlichen Vorstandssitzungen für vakant erklären.

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 1450 Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.330.030 Pflichten des Präsidenten
RCW 28A.330.040 Aufgaben des Vizepräsidenten
RCW 28A.330.080 Zahlung von Ansprüchen Unterzeichnung von Optionsscheinen
RCW 28A.330.200 Organisation des Vorstands – Übernahme der Aufgaben des Superintendenten durch ein Vorstandsmitglied, wann
RCW 28A.343.390 Quorum – Nichtteilnahme an Sitzungen

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 16. Mai 2017
Überarbeitet: 19. März 2024

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