1115 - Stellenangebote
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1115
Im Falle einer Vakanz des Vorstands wird die Vakanz durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder nach Ernennung besetzt. Bewerbungen qualifizierter Personen, die die Stelle besetzen wollen, werden dem Vorstand nach entsprechender öffentlicher Ausschreibung entgegengenommen. Der Vorstand ernennt einen der Kandidaten bis zur nächsten regulär angesetzten Vorstandswahl, bei der gegebenenfalls ein Direktor für die noch nicht abgelaufene Amtszeit gewählt wird.
Die Ernennung muss durch namentliche Abstimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden. Bestehen weniger als drei Mitglieder, so ernennen die Vorstandsmitglieder des Bildungsdienstbezirks eine ausreichende Anzahl, um eine gesetzliche Mehrheit des Vorstands zu bilden. Sollte der Vorstand eine Vakanz nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Schaffung einer solchen Vakanz besetzen, müssen die Vorstandsmitglieder des Bildungsdienstbezirks diese Vakanz besetzen. Die Ernennungen müssen US-Bürger und qualifizierte Wähler sein, die im Schulbezirk und gegebenenfalls im entsprechenden Direktorenbezirk ansässig sind.
Der Superintendent entwickelt Verfahren für die Besetzung eines freien Vorstandspostens.
Querverweis: | |
Vorstandspolitik | |
1114 | Wohnsitz und Rücktritt von Vorstandsmitgliedern |
1450 | Abwesenheit des Vorstandsmitglieds |
Rechtliche Hinweise: | |
RCW | |
28A.310.030 | ESD-Board |
28A.343.370 | Direktoren - Stellenbesetzung |
28A.330.020 | Bestimmte Vorstandswahlen, Art und Abstimmung erforderlich |
42.30.110 | Interviews mit Vorstandsmitgliedern in öffentlicher Sitzung |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 7. Oktober 2003