1114 - Wohnsitz und Rücktritt von Vorstandsmitgliedern
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1114
AUFENTHALT UND RÜCKTRITT VON VORSTANDSMITGLIEDERN
Ein Schuldirektor muss im Schulbezirk ansässig bleiben, um weiterhin als Schulvorstandsmitglied fungieren zu können. Wechselt der Wohnsitz eines Direktors in einen Ort außerhalb des Kreises, so muss der Direktor zurücktreten und seine Dienstfähigkeit endet mit dem Wohnsitzwechsel.
Nach Eingang des schriftlichen Rücktritts eines Direktors aus beliebigem Grund prüft der Vorstand den Rücktritt auf seiner nächsten regulären Sitzung. Der Vorstand muss dann den Rücktritt durch förmliche Handlung annehmen und die Vorstandsposition für vakant erklären, es sei denn, der Rücktritt wird zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Maßnahme des Vorstands zurückgezogen.
Querverweise | |
Vorstandspolitik |
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1110 |
Wahlen |
1115 |
Jobs |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.343.340 |
Direktoren--Wenn gewählt-Berechtigung |
29.01.140 |
Unterkunft |
42.12.010 |
Ursachen für Leerstand |
AGO |
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1975 Nr. 8 |
Vakanz bei freiwilligem Wohnsitzwechsel aus dem Direktorenbezirk (Hinweis 1999 Änderung durch RCW 28A.343.340) |
Datum der ersten Lesung: 20. November 2001
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002