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Suchrichtlinien und -verfahren

1114 - Wohnsitz und Rücktritt von Vorstandsmitgliedern

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 1114

AUFENTHALT UND RÜCKTRITT VON VORSTANDSMITGLIEDERN

 

Ein Schuldirektor muss im Schulbezirk ansässig bleiben, um weiterhin als Schulvorstandsmitglied fungieren zu können. Wechselt der Wohnsitz eines Direktors in einen Ort außerhalb des Kreises, so muss der Direktor zurücktreten und seine Dienstfähigkeit endet mit dem Wohnsitzwechsel.

Nach Eingang des schriftlichen Rücktritts eines Direktors aus beliebigem Grund prüft der Vorstand den Rücktritt auf seiner nächsten regulären Sitzung. Der Vorstand muss dann den Rücktritt durch förmliche Handlung annehmen und die Vorstandsposition für vakant erklären, es sei denn, der Rücktritt wird zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Maßnahme des Vorstands zurückgezogen.

Querverweise

Vorstandspolitik

1110

Wahlen

1115

Stellenangebote

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.343.340

Direktoren--Wenn gewählt-Berechtigung

29.01.140

Unterkunft

42.12.010

Ursachen für Leerstand

AGO

1975 Nr. 8

Vakanz bei freiwilligem Wohnsitzwechsel aus dem Direktorenbezirk (Hinweis 1999 Änderung durch RCW 28A.343.340)

 

Datum der ersten Lesung: 20. November 2001

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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